Rz. 196
Gem. Art. 566 des italienischen Codice Civile (C.C.) sind die Kinder des Erblassers vorrangig zu Erben berufen. Ein vorverstorbenes Kind wird durch seine Abkömmlinge vertreten. Eheliche, uneheliche, adoptierte und legitimierte Abkömmlinge erben zu gleichen Teilen. Die pflichtteilsrechtliche Regelung zur Abfindung unehelicher Kinder auch im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge galt bei Zusammentreffen mit ehelichen Kindern, Art. 566 Abs. 2 C.C. (siehe Rdn 206). Aufgrund des Gesetzes vom 10.12.2012 ist allerdings im Erbrecht die vollständige rechtliche Gleichstellung nichtehelicher und ehelicher Kinder zum 1.1.2023 erfolgt.
Rz. 197
Hinterlässt der Erblasser keine Abkömmlinge, beerben ihn seine Eltern und Geschwister nebeneinander als Erben zweiten Grades. Die Eltern erben mit Geschwistern gem. Art. 571 C.C. gemeinsam nach Köpfen zu gleichen Teilen. Der Anteil der Eltern zusammen bzw. eines Elternteils alleine beträgt aber mindestens die Hälfte des Nachlasses. Halbbürtige Geschwister erhalten die Hälfte von dem, was ein vollbürtiges Geschwisterteil erhält. Sind die Eltern vorverstorben, so erwerben deren Anteil die entfernteren Vorfahren nach Linie. Dabei wird der Nachlass grundsätzlich auf die väterliche und die mütterliche Linie hälftig geteilt. Stehen die Aszendenten jedoch in unterschiedlichem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser, fällt der Nachlass ausschließlich den gradnächsten Angehörigen zu, selbst wenn diese nur einer Linie angehören, Art. 569 Abs. 2 C.C. Die Verwandtschaftsgrade werden in gerader Linie nach der Zahl der Generationen berechnet. Sind weder Abkömmlinge noch Aszendenten oder Geschwister (bzw. Abkömmlinge von Geschwistern) vorhanden, so sind die Seitenverwandten bis zum sechsten Grad berufen, Art. 572 C.C. Zur Berechnung des Grads werden in der Seitenlinie die aufsteigenden Generationen zur gemeinsamen Stammesperson und die absteigenden Linien bis zum Seitenverwandten addiert, Art. 76 C.C.
Rz. 198
Die Quote des Ehegatten beträgt gem. Art. 581 f. C.C. neben einem Kind des Erblassers die Hälfte, neben mehreren Kindern des Erblassers ein Drittel. Neben Vorfahren und/oder Geschwistern erhält der Ehegatte zwei Drittel des Nachlasses. Der Mindesterbteil der Eltern bzw. des überlebenden Elternteils reduziert sich dann auf ein Viertel. Fehlen Abkömmlinge, Vorfahren und Geschwister (bzw. deren Abkömmlinge, Art. 468 C.C.), wird der Ehegatte Alleinerbe, Art. 583 C.C. Neben der Erbquote erhält der Ehegatte das im Rahmen des Pflichtteilsrechts geregelte gesetzliche Vorausvermächtnis, Art. 540 C.C. (siehe Rdn 210). Das Ehegattenerbrecht erlischt erst mit Rechtskraft der Scheidung. Die gerichtliche Trennung von Tisch und Bett lässt das Ehegattenerbrecht gem. Art. 585 Abs. 2 C.C. nur entfallen, wenn der überlebende Ehegatte rechtskräftig für schuldig erkannt worden ist. Er erhält dann aber ggf. Anspruch auf eine Unterhaltsrente gem. Art. 548 C.C. (siehe Rdn 208). Bei Einleitung von Scheidungsverfahren ist daher eine Testamentserrichtung ratsam, um den Ehegattenerbteil zumindest auf den Pflichtteil zu reduzieren.
Rz. 199
Eheleuten erbrechtlich gleichgestellt sind seit Mai 2016 die Mitglieder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (unione civile), die zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts begründet werden kann und wie die eingetragene Lebenspartnerschaft deutschen Rechts zu einer weitestgehend der Ehe angenäherten Rechtsbeziehung für homosexuelle Paare führt. Die faktische Lebensgemeinschaft dagegen, die durch Gesetz von 2016 geregelt wurde, hat im Erbrecht keinerlei rechtliche Konsequenzen.
Rz. 200
Mit der Familienrechtsreform von 1975 wurde – nachdem zuvor die Gütertrennung galt – die Errungenschaftsgemeinschaft als gesetzlicher Güterstand eingeführt. Vorbehaltlich einer abweichenden ehevertraglichen Vereinbarung ist mithin vor der erbrechtlichen Teilung das eheliche Gesamtgut auseinanderzusetzen. Dabei erhält der überlebende Ehegatte vorab die Hälfte des Gesamtgutes, während die andere Hälfte in den Nachlass fällt.