Rz. 291
Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge, § 731 Abs. 1 ABGB. In zweiter Ordnung erben die Eltern, ersatzweise ihre Abkömmlinge (Geschwister des Erblassers etc.) nach den Grundsätzen der Erbfolge nach Stämmen. In dritter Ordnung folgen die Großeltern und deren Abkömmlinge. Gesetzliche Erben vierter – und letzter – Ordnung sind die Urgroßeltern; eine Repräsentation findet hier nicht mehr statt. Eheliche und uneheliche Abkömmlinge erben seit dem 1.1.1991 gleichberechtigt.
Rz. 292
Der überlebende Ehegatte erbt neben Abkömmlingen zu einem Drittel, neben Eltern und Geschwistern oder Großeltern erhält er zwei Drittel, § 744 ABGB. Ist einer der Eltern vorverstorben, so erhält der Ehegatte nach der Erbrechtsreform vom 1.1.2017 auch den diesem zustehenden Teil. Als gesetzliches Vorausvermächtnis erhält er das Recht, in der ehelichen Wohnung zu wohnen, sowie den beweglichen Hausrat, § 745 ABGB. Da die dem Zugewinnausgleich vergleichbare Aufteilung der ehelichen Ersparnisse gem. §§ 81 ff. EheG nur im Scheidungsfall erfolgt, entfallen bei Geltung des österreichischen gesetzlichen Güterrechts güterrechtliche Ausgleichsleistungen im Erbfall. Damit liegen m.E. bei Geltung der gesetzlichen Erbfolge deutschen Rechts und gesetzlichem Güterstand des österreichischen Rechts die Voraussetzungen für eine Substitution der Zugewinngemeinschaft i.R.d. Anwendung von § 1371 BGB vor.
Rz. 293
Dem Ehegatten erbrechtlich gleichgestellt ist gem. § 744 ABGB seit dem 1.1.2010 der gleichgeschlechtliche Partner einer "eingetragenen Partnerschaft" i.S.d. Eingetragene-Partnerschaft-Gesetzes von 2009.
Rz. 294
Neu eingeführt im Rahmen der Erbrechtsreform 2015 ist auch ein gesetzliches Pflegevermächtnis, §§ 677 f. ABGB. Eine dem Verstorbenen nahestehende Person, die diesen vor seinem Tod gepflegt hat, erhält dafür in Form eines Vermächtnisses einen Anspruch auf eine Vergütung. Dieser Anspruch tritt neben ein gesetzliches Erbrecht und auch neben einen Anspruch auf einen Pflichtteil.
Rz. 295
Seit der Erbrechtsreform 2015 erhält der nichteheliche Lebensgefährte, wenn er mit dem Erblasser zumindest in dessen letzten drei Lebensjahren im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, gem. § 745 Abs. 2 ABGB wie ein überlebender Ehegatte als Vorausvermächtnis die zum gemeinsamen Haushalt gehörenden Gegenstände und ein Wohnrecht an der bisher gemeinsam genutzten Wohnung. Ein gesetzliches Erbrecht kommt dem nichtehelichen Lebensgefährten gem. § 748 ABGB zu, wenn keinerlei Verwandte als gesetzliche Erben in Betracht kommen. Er erbt dann also als letzter gesetzlicher Erbe vor dem Heimfall des Nachlasses an den Staat.