Rz. 371
Gesetzliche Erben erster Ordnung sind gem. Kap. 2 § 1 des Erbgesetzes vom 12.12.1958 (ErbG) die Abkömmlinge des Erblassers. Eheliche, außereheliche und angenommene Kinder erben gleichberechtigt. Es tritt Repräsentation und Erbfolge nach Stämmen ein. Erben zweiter Ordnung sind die Eltern zu je ein Halb. Anstelle eines vorverstorbenen Elternteils treten jeweils dessen Abkömmlinge. In dritter und letzter Ordnung erben die Großeltern bzw. deren Abkömmlinge.
Rz. 372
Der Ehegatte wird neben gemeinschaftlichen Abkömmlingen des Erblassers zunächst alleiniger Erbe. Das gilt auch für den Partner einer gleichgeschlechtlichen Ehe. Die Abkömmlinge bzw. sonstigen erbberechtigten Verwandten kommen erst nach Ableben des Ehegatten zum Zuge. Die gesetzliche Erbfolge entspricht mithin der Vor- und Nacherbschaft des deutschen Rechts. Ausgenommen hiervon ist der Fall, dass der Erblasser Abkömmlinge hinterlässt, die nicht gleichzeitig auch Abkömmlinge des überlebenden Ehegatten sind. Solche Abkömmlinge brauchen nicht zu dulden, dass der Nachlass zunächst an den Stiefelternteil fällt, sondern können sofort ihren Erbteil verlangen. Hat mithin der Erblasser ausschließlich Kinder aus vorangegangener Ehe oder sonstige nicht gemeinschaftliche Abkömmlinge und machen diese nach dem Erbfall ihr Erbrecht gegen den Stiefelternteil sofort geltend, geht der Ehegatte erbrechtlich leer aus und hat allenfalls Anspruch auf einen Geldbetrag nach der Regelung über den "vierfachen Grundbetrag" (zur Mindestsicherung siehe Rdn 377). Es bleibt dem Ehegatten weiter der Anspruch aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Gesetzlicher Güterstand ist die aufgeschobene Gütergemeinschaft.
Rz. 373
Dem Ehegatten erbrechtlich gleichgestellt ist der Partner aus einer registrierten gleichgeschlechtlichen Partnerschaft. Der Lebenspartner aus einer rein faktischen nichtehelichen Lebensgemeinschaft (sambo) genießt die Grundbetragsregelung (siehe Rdn 377) mit dem zweifachen Grundbetrag.