Rz. 99
Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Durch Gesetz vom 18.2.1983 sind uneheliche Kinder den ehelichen gleichgestellt worden. Eine Anerkennung ist zur Begründung eines gesetzlichen Erbrechts in der väterlichen Verwandtschaft nicht mehr erforderlich. Vielmehr genügt es, dass das Kindesverhältnis festgestellt ist. In zweiter Ordnung erben die Eltern und die Geschwister nebeneinander zu gleichen Teilen nach Köpfen, in dritter Ordnung die Großeltern bzw. deren Abkömmlinge und schließlich in vierter die Urgroßeltern.
Der Ehegatte wird neben Erben der ersten Ordnung Erbe zu ¼, neben Erben der weiteren Ordnungen Erbe zu ½. Nach Erben der vierten Ordnung wird er – quasi als Erbe fünfter Ordnung – Alleinerbe. Stets erhält er den Hausrat als gesetzliches Vorausvermächtnis. Schließlich hat er nach griechischem Güterrecht Anspruch auf Ausgleich i.H.v. grundsätzlich ⅓ des während der Ehe erzielten Zugewinns. Dieser Anspruch kann ehevertraglich allein durch die Vereinbarung der Gütergemeinschaft abbedungen werden. Ein überlebender Ehegatte, der den höheren Zugewinn erzielt hat, ist den Erben gegenüber nicht zum Ausgleich verpflichtet.
Rz. 100
Aufgrund des Gesetzes 3719/2008, welches im Dezember 2008 in Kraft getreten ist, wurde die Möglichkeit eines gesetzlichen Erbrechts des überlebenden Partners aus einer nichtehelichen heterosexuellen Lebensgemeinschaft geschaffen. Die Erbquote des Lebensgefährten beträgt neben Abkömmlingen 1/6, neben Erben entfernterer Ordnungen ⅓. Voraussetzung ist aber, dass die Beteiligten über die nichteheliche Lebensgemeinschaft eine notarielle Urkunde aufgenommen und im Standesregister haben eintragen lassen.
Seit 2015 existiert dieses Erbrecht auch für die Partner einer gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Rz. 101
Praxishinweis
Da in Griechenland früher eine im Ausland geschlossene Zivilehe von griechischen Staatsangehörigen nicht anerkannt wurde, tauchen immer wieder Fälle auf, in denen die Eheleute in Deutschland von einem griechisch-orthodoxen Popen, aber nicht standesamtlich getraut worden sind. Solche Ehen sind aufgrund von Art. 13 Abs. 4 S. 1 EGBGB (früher Art. 13 Abs. 3 EGBGB a.F.) aus deutscher Sicht Nichtehen, sofern nicht der Geistliche zur Eheschließung ermächtigt gewesen sein sollte.
Rz. 102
Der Erblasser kann im Testament Erben und Nacherben sowie Vermächtnisse einsetzen, Personen enterben, Auflagen bestimmen und uneheliche Kinder anerkennen. Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente sind unzulässig. Stattdessen können unwiderrufliche Schenkungen von Todes wegen abgeschlossen werden, Art. 2032 ff. ZGB.