1. Gesetzliches Erbrecht der Verwandten
Rz. 462
Als Erben erster Ordnung sind gem. Art. 930 ff. CC die Abkömmlinge des Erblassers berufen. Sie erben zu gleichen Teilen. Uneheliche Abkömmlinge sind den ehelichen gleichgestellt. Fällt ein Abkömmling – aufgrund Vorversterbens, Erbunwürdigkeit oder Enterbung, Art. 857 CC – aus, treten dessen Abkömmlinge nach den Grundsätzen der Erbfolge nach Stämmen ein, Art. 933 CC.
Rz. 463
In zweiter Ordnung erben die Aszendenten des Erblassers. Lebt nur noch ein Elternteil, wird er Alleinerbe. Lebt kein Elternteil mehr, wird der Nachlass zwischen der mütterlichen und der väterlichen Linie hälftig geteilt, soweit in beiden Linien Verwandte gleichen Grades berufen sind. In dritter Ordnung erben die Geschwister und weiteren Seitenverwandten, Art. 943 ff. CC.
2. Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
Rz. 464
Erst in dritter Ordnung ist der überlebende Ehegatte als echter Erbe zur Erbfolge berufen. Neben Geschwistern des Erblassers ist er als Miterbe zur Erbfolge berufen. Sind keine Geschwister (auch keine Halbgeschwister) vorhanden, hat der Ehegatte eine Vorrangstellung und verdrängt die weiteren Seitenverwandten gem. Art. 944 CC vollständig aus der gesetzlichen Erbfolge.
Rz. 465
Trifft der überlebende Ehegatte mit Abkömmlingen oder Aszendenten zusammen, erhält er statt eines Erbteils einen Nießbrauch. Dieser erstreckt sich neben Erben der ersten Ordnung auf ein Drittel des Nachlasses, Art. 834 CC, und neben Erben zweiter Ordnung auf die Hälfte des Nachlasses. Hinterlässt der Erblasser ausschließlich während der Ehe mit dem überlebenden Ehegatten (also im Ehebruch) gezeugte, zur Erbfolge berufene uneheliche Abkömmlinge, erhält der Ehegatte einen Nießbrauch an der Hälfte des Nachlasses, Art. 837 Abs. 2 CC.
Rz. 466
Die Erben können den Nießbrauch des Ehegatten dadurch abfinden, dass sie ihm eine Leibrente (renta vitalicia), die Erträge bestimmter Güter oder aber einen Barbetrag zuteilen, Art. 839 CC. Die Abfindung erfolgt grundsätzlich in gegenseitigem Einvernehmen. Lässt sich kein Einvernehmen erreichen, kann die Abfindung (nach Klageerhebung) aufgrund gerichtlicher Anordnung erfolgen.
Rz. 467
Das Erbrecht des Ehegatten entfällt nicht erst bei Scheidung der Ehe, sondern im Verhältnis zu Abkömmlingen des Erblassers gem. Art. 834 CC schon bei gerichtlicher "Trennung von Tisch und Bett", es sei denn, die Trennung von Tisch und Bett ist aufgrund Verschuldens des Erblassers ausgesprochen worden. Eine tatsächliche Trennung der Eheleute hingegen lässt das Ehegattenerbrecht unberührt.
Rz. 468
Eine Besonderheit ergibt sich, wenn der spanische Erblasser im deutschen gesetzlichen Güterstand lebte, z.B. weil er mit einem deutschen Ehegatten verheiratet war oder im Ehevertrag gem. Art. 15 Abs. 2 EGBGB das deutsche Recht gewählt hatte. Für das Erbrecht des Ehegatten verweist dann Art. 9 Nr. 8 S. 3 CC auf das deutsche Recht zurück. Das ist aus deutscher Sicht als teilweise Rückverweisung zu beachten. Nach deutschem Recht wird der überlebende Ehegatte bei Geltung der Zugewinngemeinschaft gem. § 1931 Abs. 1, 3 i.V.m. § 1371 Abs. 1 BGB neben Abkömmlingen des Erblassers Erbe zu ½. Für die Abkömmlinge bliebe eine Erbquote von nur ½. Da ihnen aber gem. Art. 9 Ziff. 8 S. 3 CC jedenfalls die ihnen nach spanischem Recht zustehende Noterbquote von ⅔ (siehe Rdn 477) erhalten bleibt, wäre die dem Ehegatten zustehende Quote wieder auf ⅓ zu reduzieren.
Rz. 469
Seit dem 1.7.2005 ist in Spanien die Eheschließung zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts (Homo-Ehe) möglich. Der gleichgeschlechtliche Ehegatte hat dieselben Erb- und Pflichtteilsrechte wie ein heterosexueller Ehegatte.
3. Gesetzliches Erbrecht nichtehelicher Lebensgefährten
Rz. 470
Nichteheliche Lebensgefährten sind nach gemeinspanischem Recht nicht erbberechtigt. Wohl aber kommen ihnen nach einigen Foralrechten (z.B. dem katalanischen CC) im Todesfall die einem Ehegatten zustehenden gesetzlichen Erbrechte zu.