aa) Motorrad/Quad
Rz. 52
Ebenfalls als Selbstgefährdung zu werten ist das Nicht-Nutzen von Möglichkeiten passiver Sicherheit durch den Geschädigten: So verstößt Motorrad- und Quadfahren ohne Sturzhelm sowohl beim Fahrer als auch dem Beifahrer gegen die – verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende – Vorschrift des § 21a Abs. 2 StVO und ist grundsätzlich als Mitverschulden im Sinne von § 254 BGB anzurechnen. Dabei ist sogar – jedenfalls grundsätzlich – für unfallbedingte Kopfschäden prima facie von einer Ursächlichkeit des Nichttragens des Helms auszugehen. Für sonstige Schäden gilt dies freilich nicht. Nach – zu Recht überwiegend abgelehnter – Ansicht des OLG Nürnberg soll Vorstehendes jedoch nicht auf die Fälle des Nichttragens sonstiger Schutzkleidung, beispielsweise von Motorradschuhen, übertragen werden können; es gebe jedenfalls derzeit (noch) kein allgemeines Verkehrsbewusstsein, dass das Tragen von Motorradschuhen zum eigenen Schutz eines Motorradfahrers erforderlich sei; folglich sei ein Mitverschulden eines verletzten Motorradfahrers, der im Unfallzeitpunkt nur Sportschuhe getragen habe, zu verneinen. Zu Recht wird inzwischen vielmehr überwiegend das Gegenteil angenommen.
bb) Fahrrad
Rz. 53
Höchstrichterlich einstweilen lediglich für die Zeit bis 2011 geklärt ist demgegenüber die Berücksichtigung des Nichttragens eines Sturzhelms bei Radfahrern. Immerhin besteht bis dato noch keine gesetzliche Helmtragepflicht. Da es für § 254 BGB jedoch nicht auf das Bestehen einer entsprechenden Rechtspflicht ankommt, sondern maßgeblich darauf, ob ein Verhalten – wie hier das Tragen eines Fahrradhelms zur Gefahrenabwehr – zweckdienlich ist und sich ein entsprechendes allgemeines Gefahrenbewusstsein/Verkehrsverhalten entwickelt hat, hat der Bundesgerichtshof – jedenfalls für die Zeit bis 2011 und eine erwachsene (Freizeit-)Radfahrerin – entgegen der obergerichtlichen Vorinstanz darauf erkannt, dass sich ein deshalb Kopf-Verletzter das Nichttragen eines Helms derzeit noch nicht als Mitverschulden anspruchsmindernd anrechnen lassen muss. Allerdings ist es angesichts zunehmender Verbreitung von Schutzhelmen auch bei Fahrradfahrern nicht ausgeschlossen, dass sich diese Bewertung ändert. Davon abgesehen kann jedenfalls bei besonderen Risiken etwa im Rahmen des (Straßen- oder auch offroad-)Radrennsports (wegen der dabei gefahrenen Geschwindigkeiten) oder aufgrund persönlicher Disposition gesteigerten Gefährdungspotenzials (Kinder, Senioren) im Einzelfall schon heute ein "Verschulden gegen sich selbst" infolge Nichttragens eines Fahrradhelms zu bejahen sein.
cc) Reiten und Alpin-Ski-Fahren
Rz. 54
Beim Reiten hat sich inzwischen die allgemeine Erkenntnis durchgesetzt, dass entsprechende Helme Verletzungen verringern oder verhindern, so dass deren Nichttragen als Mitverschulden gewertet werden muss. Entsprechendes wird inzwischen fürs (Alpin-)Ski-Fahren befürwortet.
dd) Auto
Rz. 55
Gemäß § 21a StVO besteht außerdem sowohl für Fahrer wie für Beifahrer grundsätzl...