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Entsprechende, im Einzelnen höchstrichterlich noch nicht abschließend beantwortete Fragen wie vorstehend stellen sich auch hinsichtlich der Frage, ob der Unfallgeschädigte sich vom Schädiger bzw. – in praxi – von dessen Krafthaftpflichtversicherung auf einen von letzterer vorgeschlagenen und ausgewählten (kostengünstigeren Schadens-)Sachverständigen verweisen lassen muss.[220] Auch insoweit dürften freilich die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung etwa zum Verweis auf eine alternative Reparaturmöglichkeit herausgearbeiteten Kriterien entsprechend heranzuziehen sein. Danach wäre ein Verweis zwar immerhin, zugleich aber auch nur dann als rechtlich erheblich, vor allem dem Geschädigten zumutbar anzusehen, wenn

a) der vorgeschlagene Sachverständige für den Geschädigten "mühelos und ohne weiteres zugänglich ist",
b) dessen erforderliche Qualifikation[221] sowie schließlich auch
c) dessen persönliche und sachliche Unabhängigkeit vom Schädiger bzw. dessen Versicherung gewährleistet ist.
[220] Vgl. AG München, Entscheidung v. 11.8.2017 – 343 C 7821/17, juris, besprochen von Schwartz, jurisPR-VerkR 5/2018, Anm. 2.
[221] So Schwartz, a.a.O.

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