Sabine Jungbauer, Dipl.-Ing. Werner Jungbauer
Rz. 3
§ 945a Abs. 1 S. 1 ZPO regelt, dass die Landesjustizverwaltung Hessen für die Länder ein zentrales, länderübergreifendes elektronisches Register für Schutzschriften (Schutzschriftenregister) führt.
Rz. 4
Eine Schutzschrift gilt als bei allen ordentlichen Gerichten der Länder eingereicht, sobald sie in das Schutzschriftenregister eingestellt ist; Schutzschriften sind sechs Monate nach ihrer Einstellung zu löschen, § 945a Abs. 2 S. 1 u. 2 ZPO. Das Zentrale elektronische Schutzschriftenregister der Justiz (ZSSR) kann man unter
https://www.zssr.justiz.de (Abruf: 10.9.2022)
aufrufen. Support erhält man bei möglichen Störungen des Verfahrens "Zentrales Schutzschriftenregister" oder bei sonstigen Fragen vom IT-Service-Desk der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung (HZD): +49 611/340–3333.
Rz. 5
Nähere Informationen über die Bedingungen zur Einreichung erhält man auch unter
https://schutzschriftenregister.hessen.de (Abruf: 10.9.2022)
Die SAFE-ID des Schutzschriftenregisters lautet: SAFE-ID safe-sp1–1447425830126–015958481 und wurde der beA-Support-Seite entnommen. Sie ist daher bitte bei Verwendung auf Aktualität prüfen.
Rz. 6
Eine Recherche nach hinterlegten Schutzschriften im ZSSR ist ausschließlich berechtigten Angehörigen der Gerichte innerhalb eines abgeschlossenen Justiznetzwerks möglich. Aus Datenschutzgründen wäre etwas anderes auch undenkbar. Es kann also niemand von außen via Internet auf hinterlegte Schutzschriften zugreifen. Der Betreiber des Registers hat darüber hinaus durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die eingereichten Daten während ihrer Übermittlung und Abrufbarkeit unversehrt und vollständig bleiben sowie gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter geschützt sind, § 7 SRV. Letzteres ist insbesondere im Hinblick auf die Sensibilität von Informationen gerade im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes von zentraler Bedeutung.
Rz. 7
Gem. § 945a Abs. 2 S. 1 ZPO gilt eine Schutzschrift als bei allen ordentlichen Gerichten der Länder eingereicht, sobald sie in das Schutzschriftenregister eingestellt ist. Schutzschriften sind sechs Monate nach ihrer Einstellung zu löschen, § 945a Abs. 2 S. 2 ZPO. § 945a Abs. 3 ZPO regelt die Zugriffsberechtigung der Gerichte mittels automatisiertem Abrufverfahren, wobei die Verwendung der Daten auf das für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben Erforderliche zu beschränken ist und Abrufvorgänge protokolliert werden müssen. Korrespondierende Vorschriften zu § 945a Abs. 2 S. 1 ZPO finden sich für die Arbeitsgerichte der Länder seit 1.1.2016 auch in § 62 Abs. 2 S. 3 ArbGG und § 85 Abs. 2 S. 3 ArbGG.
Rz. 8
Das Schutzschriftenregister ist darüber hinaus gem. § 9 SRV für blinde und sehbehinderte Menschen barrierefrei zu gestalten. Für die Gestaltung des Registers ist die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12.9.2011 in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.