Rz. 7
Sofern keine unbeschränkte Steuerpflicht besteht, sind Erwerbe steuerbar, soweit sie Inlandsvermögen i.S.d. § 121 BewG betreffen, § 2 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 ErbStG. Es besteht mithin eine auf diese Vermögensgegenstände beschränkte Steuerpflicht. Diese betrifft insbesondere den Erwerb von inländischem Grundvermögen und Nutzungsrechten (Nießbrauch oder Wohnrecht) hieran, von inländischem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und von inländischem Betriebsvermögen.
Der Erwerb eines im Inland belegenen Grundstücks durch Vermächtnis ist beschränkt erbschaftsteuerpflichtig i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 ErbStG, obwohl ein Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks kein inländisches Grundvermögen i.S.d. § 121 BewG ist, da vom Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG der gesamte "Vermögensanfall" umfasst ist.
Rz. 8
Bankkonten und Wertpapiere, die bei inländischen Banken bestehen bzw. verwahrt werden, fallen nicht unter die beschränkte Steuerpflicht. Gleiches gilt für Forderungen gegen andere inländische Schuldner, wie etwa Pflichtteilsansprüche oder Vermächtnisansprüche eines Steuerausländers gegen einen inländischen Erben (sofern der Erblasser kein Inländer war, da sonst unbeschränkte Steuerpflicht bestünde).
Rz. 9
Auch ein beschränkt steuerpflichtiger Erbe kann die mit den der Besteuerung unterliegenden einzelnen Vermögensgegenstände in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten abziehen, § 10 Abs. 6 S. 2 ErbStG (siehe § 8 Rdn 132 f.>). In diesem Zusammenhang stehen Pflichtteilsansprüche anteilig in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Erbschaft und lasten insoweit auf dem Inlandsvermögen, als die Erbmasse zum Inlandsvermögen gehört. Der beschränkt Steuerpflichtige kommt auch in den Genuss der sachlichen Steuerbefreiungen des § 13 ErbStG (siehe § 6 Rdn 1 ff.>).
Rz. 10
In den Fällen der beschränkten Steuerpflicht wird der für den Erwerb im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht zur Verfügung stehenden Freibetrag (siehe § 5 Rdn 1 ff.>) gem. § 16 Abs. 2 ErbStG um einen Teilbetrag gemindert. Die Reduzierung des Freibetrags richtet sich nach dem Verhältnis der Summe der Werte aller innerhalb von zehn Jahren vom Erblasser/Schenker erworbenen und nicht in Deutschland steuerpflichtigen Vermögensgegenstände zur Summe der Werte sämtlicher innerhalb von zehn Jahren vom Erblasser/Schenker erworbenen Vermögensgegenstände.
Berechnungsbeispiel
Vater und Sohn leben in Österreich und haben in Deutschland keinen Wohnsitz i.S.d. § 8 AO. A vererbt B eine in Deutschland belegene Wohnung (Wert 200.000 EUR) und ein Konto in Österreich mit einem Guthaben von 600.000 EUR. Schenkungen hatte B in den letzten 10 Jahren nicht erhalten:
Freibetrag gem. § 16 Abs. 1 ErbStG i.H.v. 400.000 EUR ./. (400.000 x 600.000 EUR ./. 800.000) = 100.000 EUR. Es steht mithin ein Freibetrag i.H.v. 100.000 EUR zur Verfügung.
Rz. 11
Die Regelung gem. § 2 Abs. 3 ErbStG a.F., nach der Optierung des beschränkt Steuerpflichtigen zur unbeschränkten Steuerpflicht möglich war, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU (oder des EWR) hatte, ist für Erwerbe ab 25.6.2017 nach dem Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG) weggefallen. Der EuGH hatte zuvor in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass u.a. die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 und Art. 65 AEUV) der deutschen Regelung des § 2 Abs. 3 ErbStG entgegensteht, wonach bei Schenkungen unter Steuerausländern die Steuer unter Anwendung eines niedrigeren Steuerfreibetrags berechnet wird, wenn der Erwerber keinen Antrag nach § 2 Abs. 3 ErbStG stellt. Auch die nationale Rechtsprechung hatte bereits entschieden, dass der persönliche Freibetrag nach § 16 Abs. 1 ErbStG auch für beschränkt Steuerpflichtige – und zwar ungekürzt – zu gewähren ist.