Rz. 21

Im Zusammenhang mit der Abwicklung von Nachlässen bei Erblassern, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, ist auch über die Zugewinnausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten zu entscheiden, wenn die sog. güterrechtliche Lösung zum Zuge kommt. Dafür ist nach §§ 261 ff. FamFG das Familiengericht zuständig. Die Schiedsfähigkeit von Ansprüchen aus dem ehelichen Güterrecht wird grundsätzlich bejaht, weil die Verfahrensregeln der ZPO anzuwenden sind.[52] Wenn beide Ehegatten ein Schiedsgericht vereinbaren oder wenn in einer gemeinsamen letztwilligen Verfügung (gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag) eine Schiedsgerichtsanordnung auch für güterrechtliche Fragen von beiden getroffen wird, steht der Schiedsgerichtsbarkeit für güterrechtliche Streitigkeiten nichts im Wege. Eine Unwirksamkeit kann sich lediglich aus Gründen der Sittenwidrigkeit oder aber der ehevertraglichen Inhaltskontrolle ergeben. Hierfür müssen allerdings entsprechende Anhaltspunkte vorliegen, die sich aus der getroffenen Vereinbarung ergeben müssen.

 

Rz. 22

Fraglich ist jedoch, ob der Erblasser in einer einseitigen Verfügung von Todes wegen auch für güterrechtliche Fragen eine Schiedsgerichtsanordnung nach § 1066 ZPO treffen kann; zumal im Zusammenhang mit der Vorwegerfüllung der Zugewinnausgleichsforderung als einer zu begleichenden Nachlassverbindlichkeit (§ 2046 BGB) der überlebende Ehegatte die Übertragung von Nachlassgegenständen nach § 1383 BGB durch Entscheidung des Familiengerichts vor der Durchführung der Erbteilung verlangen kann.

 

Rz. 23

Wenn man die Schiedsfähigkeit von Pflichtteilsstreitigkeiten durch einseitige Erblasseranordnung bejaht, so wird man auch die Schiedsfähigkeit von Zugewinnausgleichsansprüchen durch einseitige Erblasseranordnung bejahen müssen; auch die Zugewinnausgleichsforderung entsteht erst mit dem Tode des Erblassers. Die vom Erblasser in einem Testament angeordnete Schiedsklausel müsste dann ausgedehnt werden auf Zugewinnausgleichsstreitigkeiten.

 

Rz. 24

Entsprechendes gilt für Auseinandersetzungsansprüche in der Erbteilung bei zwischen dem Erblasser und seinem Ehegatten vereinbarter Gütergemeinschaft und dem Entnahmerecht nach § 1477 Abs. 2 BGB sowie bei der Auseinandersetzung einer fortgesetzten Gütergemeinschaft.

Unter diesem Gesichtspunkt erscheint es überlegenswert, auch Schiedsklauseln in Eheverträge aufzunehmen.

Nach h.M. sind allerdings Ehesachen, d.h. auch die Scheidung selbst, und Kindschaftssachen nicht schiedsfähig.[53]

[52] Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 1030 Rn 7; Bergschneider/Schmitt, Beck’sches Formularbuch Familienrecht, 5. Aufl. 2017, Kap. P.II.1; Schulze, Grenzen der objektiven Schiedsfähigkeit im Rahmen des § 1030 ZPO, 2003, S. 71 f., 78 f.; Wachter, ZNotP 2003, 408, 423; Huber, SchiedsVZ 2004, 280, 281; Schumacher, FamRZ 2004, 1677, 1684.
[53] BGHZ 132, 278 = DNotZ 1996, 694 = NJW 1996, 1753, 1754; BayObLGZ 1999, 255, 268 = BayJMBl. 2000, 34; Huber, SchiedsVZ 2004, 280, 281; MüKo-ZPO/Münch, § 1030 Rn 17; BeckOK ZPO/Wolf/Eslami, § 1030 Rn 8.

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