Dr. Joachim Wichert, Walter Krug
1. Letztwillige Verfügung
Rz. 3
Der Erblasser kann nach § 1066 ZPO in Form einer letztwilligen Verfügung alle oder bestimmte Streitigkeiten, die ihren Grund (Inhalt und Auslegung der Verfügung von Todes wegen) in dem Erbfall haben, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte auf ein Schiedsgericht übertragen, soweit der Streitgegenstand vergleichsfähig ist. Das Schiedsgericht kann im Rahmen seiner Bestellung entsprechend der dem Verfahren zugrunde gelegten Schiedsordnung und im Übrigen nach freiem Ermessen entscheiden. Die Grenze bilden der ordre public und die guten Sitten, §§ 1034, 1041 ZPO. Es wird lediglich ein formwirksames und auch sonst wirksames Testament oder ein Erbvertrag vorausgesetzt. Sowohl beim Erbvertrag als auch beim gemeinschaftlichen Testament gelten jedoch Besonderheiten. Über § 2299 BGB kann die Einsetzung eines Schiedsgerichts auch in einem Erbvertrag angeordnet werden. Eine vertragsmäßige Bindung hingegen ist gem. § 2278 Abs. 2 BGB nicht möglich. Handelt es sich um Streitigkeiten zwischen den Erbvertragsparteien, gelten die Vorschriften der §§ 1025 ff. ZPO unmittelbar. Im Übrigen ist die Form des § 1031 ZPO einzuhalten. Wurde hingegen ein Vermächtnisnehmer vertragsmäßig bedacht und wird nachträglich ein Schiedsgericht eingesetzt, liegt eine Beeinträchtigung i.S.v. § 2289 BGB vor.
Auch im Rahmen eines gemeinschaftlichen Testaments handelt es sich bei der Schiedsklausel um eine einseitige und nicht um eine wechselbezügliche Verfügung.
Die Formulierung "für Streitigkeiten, die durch dieses Testament hervorgerufen sind und ihren Grund in dem Erbfall haben" ist eine hinreichend bestimmte Schiedsgerichtsanordnung. Will der Erblasser auf eine bestimmte Schiedsordnung Bezug nehmen und sie damit zum Inhalt der letztwilligen Verfügung machen, so wird teilweise empfohlen, eine solche Schiedsordnung notariell zu beurkunden, damit Testamentsform gewahrt ist. Allerdings ist eine Bezugnahme auf eine bereits bestehende und formwirksame Schiedsordnung ausreichend. Formbedürftig ist nur die Anordnung selbst.
2. Abgrenzung Schiedsgericht – Schiedsgutachter
Rz. 4
Die Schiedsklausel bzw. Schiedsbestimmung, auf die die Vorschriften des Schiedsgerichtsverfahrens Anwendung finden, sind von einer rein schiedsgutachterlichen Tätigkeit nach §§ 315 ff. BGB, bei der etwa bestimmte Bewertungsgrundlagen festgelegt werden, abzugrenzen. In der Verfügung von Todes wegen sollte eindeutig klargestellt werden, ob ein Schiedsrichter nur hinsichtlich einzelner Bewertungsfragen entscheiden soll, dann handelt es sich um eine reine Schiedsgutachterbestimmung, oder ob für die gesamten Streitigkeiten der ordentliche Gerichtsweg ausgeschlossen sein soll und dem Verfahren über die Schiedsgerichtsbarkeit unterstellt ist.