Rz. 95

Grundlagenbescheide sind nach der Legaldefinition des § 171 Abs. 10 AO Feststellungsbescheide, Steuermessbescheide oder andere Verwaltungsakte, die für die Festsetzung einer Steuer bindend sind. Die Einkünfte der Erbengemeinschaft sind durch Bescheide zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gem. §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 Nr. 2a AO festzustellen. Sie sind u.a. bindend für die Festsetzung der Einkommensteuer der Miterben und damit Grundlagenbescheide. Folge der Bindungswirkung ist, dass bei Fehlerhaftigkeit jeweils nur der Grundlagenbescheid angegriffen werden kann und der auf ihn aufbauende Bescheid (Folgebescheid) bei Änderung des Grundlagenbescheides von Amts wegen zu ändern ist, ohne dass es eines eigenen Rechtsbehelfs bedarf.

 

Rz. 96

Mitunter bauen mehrere Grundlagenbescheide aufeinander auf. So wurde die Erbengemeinschaft bei Tod des Komplementärs einer Kommanditgesellschaft und Fehlen einer Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag vor dem 1.7.1998 (Inkrafttreten des HRefG) persönlich haftende Gesellschafterin der Liquidationsgesellschaft (vgl. § 17 Rdn 109). Zur Feststellung der Einkünfte der Miterben sind in diesem Fall zwei Feststellungsbescheide erforderlich. Zunächst werden die Einkünfte der Liquidationsgesellschaft festgestellt und anschließend die Einkünfte der Erbengemeinschaft. Hierbei ist der Gewinnfeststellungsbescheid der Kommanditgesellschaft Grundlagenbescheid für den Feststellungsbescheid der Erbengemeinschaft und dieser wiederum Grundlagenbescheid für die Einkommenssteuerfestsetzung der einzelnen Miterben.[118]

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