Rz. 39

Wie schon bei aus Betriebsvermögen bestehendem Nachlass führt auch die Auseinandersetzung über einen Nachlass, der aus Privatvermögen besteht, ohne Abfindungszahlung nicht zu Anschaffungskosten oder Veräußerungserlös. Erst recht stellt es keinen steuerlich relevanten Vorgang dar, wenn im Wege der Erbauseinandersetzung Gesamthandeigentum entsprechend der Erbquote in Bruchteilseigentum umgewandelt wird.[47] Hier sind aber ggf. ungünstige grunderwerbsteuerliche Folgen zu beachten (siehe Rdn 87).

 

Rz. 40

Die Übernahme von Nachlassverbindlichkeiten über die Erbquote hinaus zum Ausgleich unterschiedlicher Werte der zu teilenden Nachlassgegenstände stellt einen unentgeltlichen Vorgang dar und wird wie die Erbauseinandersetzung ohne Abfindung behandelt.[48] (zur teilweise abweichenden Rechtsprechung hierzu vgl. Rdn 48).

 

Rz. 41

Zwar können Nachlassverbindlichkeiten in diesem Zusammenhang auch solche sein, die erst im Zuge der Verwaltung des Nachlasses entstanden sind, jedoch nimmt die Finanzverwaltung Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) an, wenn die Verbindlichkeiten nur zum Zwecke der Auseinandersetzung aufgenommen wurden.[49]

[47] BMF v. 14.3.2006 – IV B 2 – S-2242 – 7/06 Rn 22.
[48] BMF v. 14.3.2006 – IV B 2 – S-2242 – 7/06 Rn 23.
[49] BMF v. 14.3.2006 – IV B 2 – S-2242 – 7/06 Rn 25.

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