Rz. 98
Steuerfreie Leistungen (insbesondere nach § 3 EStG, dazu siehe Rn 23 ff.) sind zugunsten des Schädigers zu berücksichtigen. Es gilt der Grundsatz, dass schadensbedingte Steuerersparnisse des Geschädigten stets den zu ersetzenden konkreten Schaden verringern.[90]
Rz. 99
Zugunsten des Ersatzpflichtigen, dem damit die Steuervorteile verbleiben, sind zu berücksichtigen u.a.:
▪ | Steuervergünstigung für Arbeitnehmerabfindungen (§ 3 Nr. 9 EStG).[91] |
▪ | Wegfall der Gewerbesteuer für Schadenersatz an Gewerbetreibenden wegen unfallbedingter Minderung seiner Erwerbsfähigkeit,[92] |
▪ | Rückerstattung von Mehrwertsteuer wegen Gemeinnützigkeit.[93] |
▪ | unfallbedingt verminderte oder entfallende Mehrwertsteuern.[94] |
Rz. 100
Bei der Berechnung des Verdienstausfallschadens sind gewisse Steuervergünstigungen für sozialrechtliche Leistungen im Wege des Vorteilsausgleiches zu berücksichtigen:
▪ | Steuerfreiheit der Beihilfe, § 3 Nr. 11 EStG, |
▪ | Steuerfreiheit von Bar- und Sachleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 3 Nr. 1 lit. a EStG). |
▪ | Abzusetzen ist das nach § 3 Nr. 1 lit. a EStG steuerfreie Krankengeld. |
▪ | Ferner ist bei Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente derjenige Steuervorteil zu berücksichtigen, der durch die Besteuerung der Rente nur in ihrem Ertragsanteil liegt.[95] |
▪ | Die Steuervorteile bei Bezug von Sozialhilfe (§ 3 Nr. 2b, 11 EStG) sind zugunsten des Schädigers zu berücksichtigen.[96] |
Rz. 101
Auch sind dem Schädiger steuerliche Progressionsdifferenzen (die sich beispielsweise bei nur quotenmäßiger Haftung oder aber bei anzurechnenden steuerbegünstigten Leistungen Dritter ergeben) gutzuschreiben.[97]
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