a) Andienung des Schadens

 

Rz. 116

Nach Ziff. 16.1 DTV-Güter 2000/2011, Ziff. 9.6.2 ADS Güterversicherung 73/84/94 i.V.m. § 42 Abs. 1 ADS 1919 hat der Versicherungsnehmer einen versicherten Schaden dem Versicherer binnen fünfzehn Monaten seit dem Ende der Versicherung und, wenn das Transportmittel verschollen ist, seit dem Ablauf der Verschollenheitsfrist schriftlich anzudienen. Durch die Absendung des Andienungsschreibens wird die Frist gewahrt. Zu unterscheiden ist die Andienung von der Anzeige eines Schadenereignisses oder Versicherungsfalls, wenngleich die Anzeige oft zugleich auch als Andienung des Schadens angesehen werden kann. Die Andienung ist eine schriftliche Erklärung des Versicherungsnehmers, durch die er zu erkennen gibt, dass er aus dem Versicherungsfall entschädigt werden will.[137] Das Wort "Andienung" muss in dem Schriftstück nicht vorkommen. Die Höhe des Schadens braucht noch nicht beziffert zu werden.[138] Die bloße Übersendung von Schadenunterlagen stellt keine Andienung dar. Der Schaden ist auch dann anzudienen, wenn der Versicherer ihn kennt.[139] Bei einer Versicherung für fremde Rechnung ist der Versicherte zur Andienung berechtigt, wenn er die Leistung an sich verlangen kann.

[137] So BGH VersR 1972, 88.
[138] Vgl. Ritter-Abraham, § 42 Anm. 9; Schlegelberger, § 42 Rn 3.
[139] So BGH VersR 1972, 88.

b) Verwirkung

 

Rz. 117

Der Entschädigungsanspruch des Versicherungsnehmers erlischt nach Ziff. 16.2 DTV-Güter 2000/2011, Ziff. 9.6.2 ADS Güterversicherung 73/84/94 i.V.m. § 42 Abs. 2 ADS 1919, wenn der Schaden nicht rechtzeitig angedient wird. Der Entschädigungsanspruch erlischt bei verspäteter Andienung durch Verwirkung. Das Erlöschen soll ohne Rücksicht darauf eintreten, ob die rechtzeitige Andienung freiwillig, irrtümlich oder schuldlos unterblieben ist, und auch dann, wenn der Versicherer den Schaden kennt.[140] Abweichend von der in der Vorauflage vertretenen Auffassung kann ein verschuldensunabhängig eintretendes Erlöschen nicht als Verwirkung gelten und daher jedenfalls in AVB nicht wirksam vereinbart werden. Eine Verwirkung setzt nämlich immer voraus, dass sich der Anspruchsinhaber nach den konkreten Umständen im Laufe der Zeit selbst, d.h. durch ein ihm zurechenbares, vorwerfbares Verhalten, um seinen Anspruch gebracht hat.[141] Eine Verwirkung ohne Verschulden des Versicherungsnehmers ist daher schwer denkbar. Ein Erlöschen des Anspruchs nach Ziff. 16.2 der DTV-Güter 2000/2011 kommt folglich nur dann in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer trotz Kenntnis des Schadens eine Andienung unterlässt. Eine andere Auslegung des verwendeten Begriffs der Verwirkung als im allgemeinen Recht dürfte zumindest im Hinblick auf die Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB nicht in Betracht kommen.

[140] BGH VersR 1972, 88; Schlegelberger, § 42 Rn 5.
[141] Hartenstein/Reuschle/Steinborn, Transport- und Speditionsrecht, Rn 44.

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