Rz. 150
Bei Versicherungen, die von mehreren Versicherern übernommen sind, haften diese nach Ziff. 25.1 DTV-Güter 2000/2011, Ziff. 9.4.1 ADS Güterversicherung 73/84/94 stets nur für ihren Anteil und nicht als Gesamtschuldner, auch wenn die Einzelpolice oder das Zertifikat von einem Versicherer für alle Versicherer gezeichnet ist. Ausdrücklich wird eine Haftung der Versicherer als Gesamtschuldner ausgeschlossen. Jeder Mitversicherer übernimmt lediglich eine Quote oder Teilschuld i.S.v. § 420 BGB. Fällt ein Versicherer aus, ändert das nichts an der Quote der übrigen Versicherer. Es handelt sich um eine offene Mitversicherung, durch die mehrere rechtlich selbstständige Verträge mit verschiedenen Versicherern gebündelt werden. Die Mitversicherung muss sich deutlich aus der Police ergeben. Stille oder interne Mitversicherung sowie Kellerbeteiligungen sind keine Form der Mitversicherung, sondern eine besondere Art der Rückversicherung. Eine namentliche Auflistung der beteiligten Versicherer ist nicht erforderlich. Es genügt der Zusatz "in Vollmacht der beteiligten Gesellschaften". Dieser Zusatz reicht auch bei Ausstellung eines Zertifikats im Rahmen einer laufenden Versicherung oder einer Einzelpolice für einen einzelnen Transport.
Rz. 151
Bei Führungsklauseln nach Ziff. 25.2 DTV-Güter 2000/2011, Ziff. 9.4.2 ADS Güterversicherung 73/84/94 wird dem Führungsversicherer eine aktive und passive Vollmacht erteilt. Die aktive Vollmacht berechtigt ihn zur Abgabe verbindlicher Erklärungen. Sie betreffen nicht nur die genannte Schadenregulierung, sondern auch Vereinbarungen über Prämien, Nebenleistungen und Bedingungen. Aus der Erwähnung der Schadenregulierung folgt, dass der führende Versicherer auch zur Entgegennahme von Erklärungen und Anzeigen ermächtigt ist. Der führende Versicherer ist von den Mitversicherern bevollmächtigt, Rechtsstreitigkeiten in ihrem Namen zu führen. Dies gilt gleichermaßen für Prozesse vor den ordentlichen Gerichten und für Schiedsgerichtsverfahren. Es wird jedoch auch ein nur gegen den führenden Versicherer wegen dessen Anteils erstrittenes Urteil oder ein nach Rechtshängigkeit geschlossener Vergleich oder ein solcher Schiedsspruch von den Mitversicherern als für sie verbindlich anerkannt. Sollte der Anteil des führenden Versicherers die Berufungs- oder Revisionssumme nicht erreichen, so ist der Versicherungsnehmer auf Verlangen des führenden Versicherers oder eines beteiligten Versicherers verpflichtet, die Klage auf den zweiten, erforderlichenfalls auch auf einen dritten und weitere Versicherer auszudehnen, bis diese Summe erreicht ist. Entspricht der Versicherungsnehmer diesem Verlangen nicht, so findet S. 1 dieses Absatzes keine Anwendung. (Ziff. 25.3 DTV-Güter 2000/2011; Ziff. 9.4.3 ADS Güterversicherung 73/84/94).
Rz. 152
Die aktive Vollmacht der Ziff. 25.2 DTV-Güter 2000/2011 bzw. Ziff. 9.4.2 ADS Güterversicherung 73/84/94 wird ergänzt um eine Prozessführungsvollmacht des führenden Versicherers für Aktiv- und Passivprozesse. Sie ermächtigt ihn, vorprozessuale Verhandlungen zu führen, Vergleiche zu schließen, Regresse einzuleiten und durchzusetzen. Der Versicherungsnehmer hat die Wahl, ob er sämtliche Versicherer, vertreten durch den Führenden, verklagen will oder ob er aus prozessökonomischen Gründen die Klage nur gegen den Führenden und dessen Anteil richtet. Im letzteren Fall stimmen die beteiligten Versicherer der Erstreckung der Rechtskraft eines Urteils gegen den Führenden zu. Sie erkennen ein für oder gegen den Führenden ergangenes Urteil, einen Vergleich oder Schiedsspruch als für sie verbindlich an. Die Bindungswirkung hat zur Folge, dass der Versicherungsnehmer bei einer Klage gegen zahlungsunwillige Mitversicherer nur noch beweisen muss, dass bereits ein Urteil, Vergleich oder Schiedsspruch gegen den Führenden ergangen ist.