Rz. 16
Mit Wirkung zum 1.1.2008 trat die jüngste VVG-Reform mit grundlegenden Änderungen des allgemeinen Versicherungsvertragsrechts in Kraft. Das VVG ist die zentrale gesetzliche Rechtsquelle der Transportversicherung. Da das VVG im Bereich der Transportversicherung weitgehend dispositives Recht enthält und die Versicherer von der Möglichkeit abweichender Vertragsbedingungen in ihren AVB umfassenden Gebrauch gemacht haben, spielt sich das Transportversicherungsrecht nach den Bestimmungen der AVB ab. Transportversicherungsrecht ist praktisch und untechnisch gesprochen im wesentlichen AVB-Recht.
Rz. 17
Die umfangreichen Beratungs- und Informationspflichten des Versicherers (§§ 6, 7 VVG) und das Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers (§ 8 VVG) sind bei Großrisiken schon nicht anwendbar. Die Beschränkungen der Vertragsfreiheit nach dem VVG sind gemäß § 210 VVG weder auf Großrisiken noch auf die in der Praxis häufig vereinbarte laufende Versicherung (§ 53 VVG) anzuwenden. Die Vorschriften des VVG bleiben im Bereich der Großrisiken und der laufenden Versicherung nur insofern anwendbar, als von ihnen durch AVB oder sonstige Vereinbarungen nicht abgewichen wird.
a) Transportversicherung als Großrisiko
Rz. 18
§ 210 VVG enthält Abweichungen vom zwingenden Recht und verweist auf die in Anlage 1 zum VAG genannten Großrisiken:
Zitat
§ 210 Großrisiken, laufende Versicherung
(1) Die Beschränkungen der Vertragsfreiheit nach diesem Gesetz sind auf Großrisiken und auf laufende Versicherungen nicht anzuwenden.
(2) Großrisiken im Sinne dieser Vorschrift sind:
1. |
Risiken der unter den Nummern 4 bis 7, 10 Buchstabe b sowie den Nummern 11 und 12 der Anlage 1 zum Versicherungsaufsichtsgesetz erfassten Transport- und Haftpflichtversicherungen, |
2. |
Risiken der unter den Nummern 14 und 15 der Anlage 1 zum Versicherungsaufsichtsgesetz erfassten Kredit- und Kautionsversicherungen bei Versicherungsnehmern, die eine gewerbliche, bergbauliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben, wenn die Risiken damit in Zusammenhang stehen, oder |
3. |
Risiken der unter den Nummern 3, 8, 9, 10, 13 und 16 der Anlage 1 zum Versicherungsaufsichtsgesetz erfassten Sach-, Haftpflicht- und sonstigen Schadensversicherungen bei Versicherungsnehmern, die mindestens zwei der folgenden drei Merkmale überschreiten:
a) |
6 600 000 EUR Bilanzsumme, |
b) |
13 600 000 EUR Nettoumsatzerlöse, |
c) |
im Durchschnitt 250 Arbeitnehmer pro Wirtschaftsjahr. |
|
VAG Anlage 1
Einteilung der Risiken nach Sparten
– Auszug –
4. |
Schienenfahrzeug-Kasko Sämtliche Schäden an Schienenfahrzeugen |
5. |
Luftfahrzeug-Kasko Sämtliche Schäden an Luftfahrzeugen |
6. |
See-, Binnensee- und Flussschiffahrts-Kasko Sämtliche Schäden an:
a) |
Flussschiffen |
b) |
Binnenseeschiffen |
c) |
Seeschiffen |
|
7. |
Transportgüter Sämtliche Schäden an transportierten Gütern, unabhängig von dem jeweils verwendeten Transportmittel […] |
10. |
Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb
b) |
Haftpflicht aus Landtransporten |
|
11. |
Luftfahrzeughaftpflicht Haftpflicht aller Art (einschließlich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Luftfahrzeugen ergibt |
12. |
See-, Binnensee- und Flußschiffahrtshaftpflicht Haftpflicht aller Art (einschließlich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Flußschiffen, Binnenseeschiffen und Seeschiffen ergibt. |
Alle aufgeführten Sparten zählen also zu den sog. Großrisiken nach § 210 VVG, und zwar unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer Kaufmann ist oder Verbraucher. Bei der Güterversicherung geht es stets um ein Großrisiko, ohne dass es auf das Beförderungsmittel ankommt. Erfasst wird der Seetransport ebenso wie der Binnen- oder Lufttransport.
Rz. 19
Die Verkehrshaftungsversicherung wird teilweise als Großrisiko definiert. Großrisiken gemäß § 210 VVG i.V.m. Anlage 1 zum VAG sind nach Nr. 10 b die Haftpflicht aus Landtransporten und die Luftfahrzeughaftpflicht sowie die See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht nach Nr. 11 und 12. Was den Verkehrshaftungsbereich im engeren Sinne (Landtransporte) anbetrifft, gehört die Frachtführerhaftpflichtversicherung zu den Großrisiken, in aller Regel nicht jedoch die Haftpflichtversicherung des Spediteurs außerhalb des Frachtrechts sowie die Versicherung des Lagerhalters, wie sie in den DTV-VHV 2003/2011 versichert wird.
Rz. 20
Die Haftpflichtversicherung von Spediteuren und Lagerhaltern zählt nur dann zu den Großrisiken, wenn die Voraussetzungen des § 210 Abs. 2 VVG erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift liegt ein Vertrag über ein Großrisiko vor, wenn sich der Vertrag bezieht auf
Zitat
3. Risiken der unter den Nr. 3, 8, 9, 10, 13 und 16 der Anlage 1 zum Versicherungsaufsichtsgesetz erfassten Sach-, Haftpflicht- und sonstigen Schadenversicherungen bei Versicherungsnehmern, die mindestens zwei der folgenden drei Merkmale überschreiten:
a) |
6.600.000 EUR Bilanzsumme, |
b) |
13.600.000 EUR Nettoumsatzerlöse, |
c) |
im Durchschnitt 250 Arbeitnehmer pro Wirtschaftsjahr. |
Diese Voraussetzungen dürften nur bei wenigen Speditionen erfüllt sein.
Rz. 21
Für die Großrisiken der Transport- und Verkehrshaftu...