a) Kriegsgefahr
Rz. 56
Als nicht versicherte Gefahren vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind gemäß Ziff. 2.4 DTV-Güter 2000/2011, Ziff. 1.1.2 ADS Güterversicherung 73/84/94 die Gefahren des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben.
Rz. 57
Das Kriegsrisiko ist im Rahmen der DTV-Kriegsklausel für die Versicherung von Seetransporten sowie von Lufttransporten im Verkehr mit dem Ausland nach den DTV-Güter 2000/2011 begrenzt versicherbar. Von geringen Ausnahmen für Postsendungen und Kurierdienste sowie Umladungen in einem Zwischenhafen (Ziff. 3.5 DTV-Kriegsklausel) ist Krieg an Land wegen der Unkalkulierbarkeit des Risikos in Deutschland nicht versicherbar. Die DTV-Kriegsklausel enthält einen Ausschluss für sog. "dirty bombs". Schäden infolge der Verwendung von "dirty bombs" gelten als unversicherbar, da ihre Größenordnung als unkalkulierbar angesehen wird. Ist das Kriegsrisiko mitversichert, kann der Versicherer dieses Risiko für noch nicht begonnene Transporte einseitig kündigen, und zwar mit einer Frist von zwei Tagen vor Beginn des versicherten Transports. Einen gewissen Versicherungsschutz für Landtransporte bietet die DTV-Kriegswerkzeugklausel, wenn die genannten Kriegsgefahren nicht mehr bestehen, die Transportwege als frei von Kriegswerkzeugen gelten und ein allgemeiner Verkehr wieder aufgenommen wurde.
Rz. 58
Unter "Krieg" ist eine bewaffnete Auseinandersetzung zwischen zwei oder mehreren Staaten, also das Bestehen eines kriegsmäßigen Gewaltzustandes zu verstehen. Es muss sich nicht um einen Krieg im völkerrechtlichen Sinne handeln, so dass es nicht darauf ankommt, ob eine Partei völkerrechtlich als Staat anerkannt ist. Unter den Ausschluss Krieg fällt auch das Prisenrecht, das der Krieg führenden Partei die Aufbringung feindlicher Schiffe nebst Ladung erlaubt.
Rz. 59
Unter "Bürgerkrieg" versteht man den bewaffneten Kampf innerhalb eines Staates zwischen Aufständischen und der amtierenden Regierung. Völkerrechtlich gilt der Bürgerkrieg nicht als Krieg, sondern als innere Angelegenheit eines Staates.
Rz. 60
Der Begriff "kriegsähnliche Ereignisse" ist ein Auffangtatbestand für Sachverhalte, die nicht eindeutig als Krieg zu werten sind. Hierzu können Grenzkonflikte zählen, von der Staatsgewalt geplante Terroranschläge, aber auch Blockaden von Schiffen und Gütern wie im Irak/Iran-Krieg oder im Suez-Konflikt 1957.
b) Sonstige politische Gefahren (Ziff. 2.4.1.2 DTV-Güter 2000/2011; Ziff. 1.1.2.2 ADS Güterversicherung 73/84/94)
Rz. 61
Nach Ziff. 2.4.1.2 DTV-Güter 2000/2011, Ziff. 1.1.2.2 ADS Güterversicherung 73/84/94 sind die Gefahren von Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristischen oder politischen Gewalthandlungen, Aufruhr und sonstigen bürgerlichen Unruhen ausgeschlossen. In der Praxis werden die danach ausgeschlossenen Gefahren aber über die DTV-Streik- und Aufruhrklausel regelmäßig wieder in den Versicherungsschutz einbezogen.
Rz. 62
Wie bei allen Klauseln zu politischen Risiken kann der Versicherer die Versicherung für noch nicht begonnene Transporte mit einer Frist von zwei Tagen kündigen. Die Versicherung von disponierten Lagerungen ist auch nach Risikobeginn möglich. Sie wird nach Ablauf der Kündigungsfrist zum deklarierten nächsten Ablauftermin, spätestens nach vier Wochen wirksam. Der Ausschluss für "dirty bombs" gilt auch bei der Mitversicherung der Streik- und Terrorismusgefahren.
Rz. 63
Unter Streik ist versicherungsrechtlich der arbeitsrechtlich zulässige wie auch der wilde Streik als Form des Arbeitskampfes zu verstehen, da von ihm ein gleiches, wenn nicht höheres Risikopotenzial ausgeht. Der Begriff umfasst auch Handlungen von Streiksympathisanten, die keine Arbeitnehmer sind. Der Begriff der Arbeitsunruhen entstammt nicht dem Arbeitsrecht. Im Versicherungsrecht dient er als Auffangtatbestand für Gewalthandlungen im Zusammenhang mit Arbeitnehmerunruhen.
Rz. 64
Der Begriff terroristischer Gewalthandlungen ist nicht definiert. Für die Sachversicherung wurde im GDV im Anschluss an englische Beispiele folgende Definition erarbeitet: "Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen."
Den Straftatbestand Aufruhr gibt es seit 1970 (alter § 115 StGB) nicht mehr. Unter Aufruhr versteht man eine Zusammenrottung eines zahlenmäßig nicht unerheblichen Teils des Volkes, um einen mit Gewalt verbundenen Kampf gegen die Staatsgewalt zu führ...