a) Haftpflichtversicherung (Ziff. 4.1 DTV-VHV 2003/2011)
Rz. 183
Gegenstand der Versicherung ist die Haftung des Versicherungsnehmers aus Verkehrsverträgen. Die Beschreibung des Versicherungsumfangs in Ziff. 4.1 enthält dazu die typischen Merkmale einer Haftpflichtversicherung: den Freistellungs- oder Befriedigungsanspruch sowie den Rechtsschutzanspruch zur Abwehr unbegründeter Ansprüche.
b) Rettungskosten (Ziff. 4.2 DTV-VHV 2003/2011)
Rz. 184
Nach Ziff. 4.2 ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines ersatzpflichtigen Schadens, wenn der Schaden unmittelbar droht oder eingetreten ist, soweit der Versicherungsnehmer sie nach den Umständen für geboten halten durfte. Es gelten die Grundsätze der sog. Vorerstreckungstheorie, wonach bereits die Aufwendungen zur Abwehr eines drohenden Schadens ersatzfähig sind. Die Ersatzpflicht des Versicherers tritt ferner bereits soweit ein, als der Versicherungsnehmer die gemachten Aufwendungen den Umständen nach für geboten halten durfte. Auch objektiv nicht gebotene oder aussichtslose Aufwendungen hat der Versicherer zu übernehmen, wenn der Versicherungsnehmer sie zum Zeitpunkt seines Handelns angesichts der konkreten Lage für erfolgversprechend und verhältnismäßig halten durfte. Es kommt auch nicht auf einen subjektiven Rettungswillen des Versicherungsnehmers an. Ein Irrtum über die Tauglichkeit oder Angemessenheit der Maßnahmen oder das Bestehen der Rettungspflicht schadet dem Versicherungsnehmer nur bei grobem Verschulden.
c) Beiträge des Versicherungsnehmers zur großen Haverei (Ziff. 4.3 DTV-VHV 2003/2011)
Rz. 185
Der Versicherer ersetzt nach Ziff. 4.3 DTV-VHV 2003/2011 die in der Dispache anteilig unter Berücksichtigung der geretteten Werte festgesetzten Beiträge des Versicherungsnehmers zur großen Haverei, vorausgesetzt, die große Haverei wurde nach dem Gesetz oder nach internationalen Haverei-Regeln aufgemacht.
d) Fehlleitungskosten (Ziff. 4.4 DTV-VHV 2003/2011)
Rz. 186
Erreicht das Gut durch einen Fehler des Spediteurs oder sonst durch einen Zustellungsfehler einen anderen als den vertraglichen Empfänger, liegt eine Fehlleitung gemäß Ziff. 4.4 DTV-VHV 2003/2011 vor. Die aufgewendeten Mehrkosten werden nur ersetzt, wenn sie zur Verhütung eines ersatzpflichtigen Schadens erforderlich waren. Das ist stets der Fall, wenn eine Haftung für Verspätungsschäden droht. Keine Fehlleitung liegt in der Zustellung an den vertraglichen Empfänger unter Benutzung eines vertragswidrigen Transportmittels. Wird das Gut dem berechtigten Empfänger ausgeliefert, ohne die Nachnahme (§ 422 HGB) zu erheben, stellt auch das keine Fehlleitung dar.
e) Bergungs- und Vernichtungskosten (Ziff. 4.5 DTV-VHV 2003/2011)
Rz. 187
Nach Ziff. 4.5 DTV-VHV 2003/2011 sind über die zivilrechtliche Haftung des Versicherungsnehmers aus Verkehrsverträgen auch Bergungs-, Aufräum- und Entsorgungskosten für beschädigte Güter, die der Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtung aufzuwenden hat, ersatzfähig.