Rz. 189
Ziff. 6 DTV-VHV 2003/2011 enthält einen Katalog von Versicherungsausschlüssen. Die darin geregelten Ausschlüsse stehen nach Ziff. 17 unter dem Vorbehalt, dass ihre Anwendung mit den zwingenden Vorschriften über die Pflichtversicherung vereinbar ist. § 7a GüKG ist eine solche Vorschrift. Sie ist in ihrem Anwendungsbereich auf den innerdeutschen Güterkraftverkehr mit eigenen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen beschränkt. Grenzüberschreitende oder Verkehre mit Fahrzeugen unterhalb dieser Gewichtsgrenze unterliegen nicht der Versicherungspflicht. Nach § 7a GüKG ist die Haftung nach dem Vierten Abschnitt des HGB mit einer Mindestversicherungssumme von 600.000 EUR je Schadenereignis zu versichern. Die Jahreshöchstersatzleistung des Versicherers darf nicht weniger als 1,2 Mio. EUR betragen. Die Vereinbarung von Selbstbehalten ist zulässig. Ein Ausschlusskatalog, der die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls, Naturkatastrophen, politische Gefahren sowie Schäden aus der Beförderung bestimmter sensibler Güter betrifft, findet sich in § 7a Abs. 3 GüKG. Ein Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer besteht nur ausnahmsweise, nämlich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 115 VVG.
a) Naturkatastrophen (Ziff. 6.1 DTV-VHV 2003/2011)
Rz. 190
Der in Ziff. 6.1 DTV-VHV 2003/2011 enthaltene Ausschluss für Ansprüche aus Naturkatastrophen kann für den Versicherungsnehmer zum Problem werden, da seine Haftung in solchen Fällen regelmäßig wegen höherer Gewalt oder eines unabwendbaren Ereignisses ausgeschlossen sein kann. Hat der Versicherungsnehmer in diesen Fällen keinen Versicherungsschutz, entfällt auch sein Rechtsschutzanspruch, den er freilich benötigte, wenn er unbegründet in Anspruch genommen wird.
b) Politische Gefahren (Krieg) (Ziff. 6.2 DTV-VHV 2003/2011)
Rz. 191
Ziff. 6.1 DTV-VHV 2003/2011 enthält Ausschlüsse für Ansprüche aus Kriegsgefahren. Vgl. zu den Definitionen der einzelnen Ausschlusstatbestandsmerkmal die Ausführungen oben (siehe Rdn 56 ff.).
c) Politische Gefahren (Streik) (Ziff. 6.3 DTV-VHV 2003/2011)
Rz. 192
Zu den einzelnen ausgeschlossenen Streikgefahren vgl. die Definitionen oben (siehe Rdn 61 ff.).
d) Politische Gefahren ("Dirty Bombs") (Ziff. 6.4 DTV-VHV 2003/2011)
Rz. 193
Der Ausschluss für Ansprüche aus Schäden, verursacht durch die Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen oder elektromagnetischen Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung wurde nach den Anschlägen vom 11.9.2001 in New York wegen der Unkalkulierbarkeit solcher Risiken aufgenommen.
e) Kernenergie (Ziff. 6.5 DTV-VHV 2003/2011)
Rz. 194
Ansprüche aus Schäden aus Kernenergie sind wegen ihres unkalkulierbaren Risikos nicht versichert.
f) Beschlagnahme/Sonstige Eingriffe von hoher Hand (Ziff. 6.6 DTV-VHV 2003/2011)
Rz. 195
Ansprüche aus Schäden durch Eingriffe von hoher Hand, insbesondere durch die Beschlagnahme von Gütern, also die Entziehung oder Beschränkung der Verfügungsgewalt zugunsten eines anderen, sind von der Versicherung ausgeschlossen. Damit besteht auch dann kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines eigenen Verschuldens, etwa bei falsch ausgestellten Transportbegleitdokumenten, aus dem Verkehrsvertrag haftet. Diese Deckungslücke wurde von den Verfassern der DTV-VHV 2003/2011 in Kauf genommen, nachdem bei Transporten in die GUS-Staaten häufig nicht zu klären war, ob eine Beschlagnahme rechtens oder willkürlich erfolgte, so dass das mit Beschlagnahmen verbundene Schadenspotenzial als nicht mehr kalkulierbar erschien.
g) Umzugsgut/Edelmetalle/Valoren u.Ä. (Ziff. 6.7 DTV-VHV 2003/2011)
Rz. 196
Ziff. 6.7 schließt Ansprüche aus Schäden an Umzugsgut von der Versicherung aus. Das Umzugsrecht der §§ 451 ff. HGB sieht spezielle Haftungsregelungen vor. Die Versicherungswirtschaft bietet Umzugsunternehmen auf diese Besonderheiten abgestimmte Policen an. Gleichwohl werden die DTV-VHV 2003/2011 oft auch zur Versicherung der Haftung von Umzugsunternehmen verwendet. Dazu wird das Umzugsgeschäft in die Betriebsbeschreibung aufgenommen, der Ausschluss nach Ziff. 6.7 DTV-VHV 2003/2011 greift dann nicht. Im innerdeutschen Straßengüterverkehr fällt die Beförderung von Umzugsgut – ebenso wie die Beförderung der ebenfalls nach Ziff. 6.7 DTV-VHV 2003/2011 ausgeschlossenen Antiquitäten und Kunstgegenständen – unter die Pflichtversicherung nach § 7a GüKG.
Verkehrsverträge über Güter wie Edelmetalle, Edelsteine, echte Perlen, Geld, Valoren, Dokumente und Urkunden bergen hohe Risiken und sind daher ausgeschlossen. Für Verkehrsträger, die sich auf solche Verkehre spezialisiert haben, wird maßgeschneiderter Versicherungsschutz angeboten. Der Ausschluss nach Ziff. 6.7 DTV-VHV 2003/2011 ist gemäß § 7a Abs. 3 GüKG auch im Rahmen der Pflichthaftpflichtversicherung wirksam.
h) Lebende Tiere und Pflanzen (Ziff. 6.8 DTV-VHV 2003/2011)
Rz. 197
Der Ausschluss für Ansprüche aus Schäden an lebenden Tieren entspricht der Haftungsreglung in § 427 Abs. 1 Nr. 6 HGB und Art. 17 Abs. 4f CMR. Bei Pflanzen besteht das Risiko des Verwelkens.
i) Subsidiaritätsklausel (Ziff. 6.9 DTV-VHV 2003/2011)
Rz. 198
Ansprüche, die üblicherweise Gegenstand einer Betriebs-, Produkt-, Umwelt-, Gewässerschaden-, Kraftfahrzeug-, Privathaftpflicht- oder Kreditversicherung sind, bzw. über eine dieser Versicherungen hätten gedeckt werden können, sind von der Versicherung ausgeschlossen. Der Ausschluss dient der Vermeidung von Doppelversicherungen. Der Ausschluss greift nich...