Rz. 91
Versicherungsschutz besteht nach Ziff. 8 DTV-Güter 2000/2011, Ziff. 5 ADS Güterversicherung 73/84/94 von Haus zu Haus und beginnt, sobald die Güter am Absendungsort zur unverzüglichen Beförderung von der Stelle entfernt werden, an der sie bisher aufbewahrt wurden.
a) Beginn der Versicherung
Rz. 92
Unter Absendungsort sind nicht die geographischen Grenzen eines Ortes zu verstehen. Absendungsort können das Produktionsgelände einer Firma, die Verpackungs- oder Auslieferungsstelle sowie Vorrats- oder Konsignationslager sein.
Rz. 93
Ein Entfernen von der bisherigen Aufbewahrungsstelle liegt noch nicht vor, wenn es noch Teil eines betrieblichen Vorgangs ist. Das Verbringen der Güter vom Lager zum Packraum ist noch nicht der Beginn des versicherten Transports, wenn sie dort transportfertig gemacht werden sollen. Der Versicherungsschutz beginnt erst mit einer Ortsveränderung, die die unverzügliche und endgültige Beförderung bezweckt. Werden die Güter zu einer externen Verpackungsfirma versandt, kann der Transport dorthin mitversichert werden. Der Aufenthalt in der Verpackungsfirma ist dann eine disponierte Lagerung.
Rz. 94
Mit dem Verbringen der Güter von einem Lagerraum zur Verladerampe, von wo unmittelbar verladen und transportiert werden soll, beginnt die Versicherung. Ein Schaden auf dem Weg zur Rampe ist gedeckt. Das gilt auch dann, wenn der beladene Lkw wegen eines Schadens über Nacht auf dem Hof des Versenders stehen bleiben muss. Deckungsschutz besteht für einen über Nacht eingetretenen Schaden.
Rz. 95
Die Güter müssen zur unverzüglichen Beförderung von der Aufbewahrungsstelle bewegt werden. Unverzüglich heißt "ohne schuldhaftes Zögern", nicht unbedingt "sofort". Werden die Güter am Vorabend der Versendung vom Packraum zum Versandraum verbracht, so hat die versicherte Reise noch nicht begonnen. Die Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig und kann nicht trennscharf definiert werden.
b) Ende der Versicherung
Rz. 96
Die Versicherung endet nach Ziff. 8.2, 8.2.1 DTV-Güter 2000/2011, Ziff. 5.2, 5.2.1 ADS Güterversicherung 73/84/94, sobald die Güter am Ablieferungsort an die Stelle gebracht sind, die der Empfänger bestimmt hat (Ablieferungsstelle). Ablieferungsstelle kann ein Lager, Freilager, Kaischuppen, eine Produktionsstätte oder ein anderes Transportmittel sein. Es spielt keine Rolle, ob diese Stelle der vorläufigen, vorübergehenden oder endgültigen Aufbewahrung dient. Lagert ein Importeur Ware in einem Kaischuppen ein, weil er sich über den Weiterverkauf unschlüssig ist, ist dies keine disponierte Zwischenlagerung mehr. Die Versicherung ist beendet.
Rz. 97
Die Versicherung endet ferner nach Ziff. 8.2.2 DTV-Güter 2000/2011, Ziff. 5.2.2 ADS Güterversicherung 73/84/94, sobald die Güter nach dem Ausladen im Bestimmungshafen bzw. Zielflughafen an einen nicht im Versicherungsvertrag vereinbarten Ablieferungsort weiterbefördert werden, wenn durch die Änderung des Ablieferungsortes die Gefahr erhöht wird. Die Änderung des Ablieferungsortes nach Ausladen im Bestimmungshafen kann eine nach Ziff. 5.3 DTV-Güter 2000/2011 bzw. Ziff. 2.3 ADS Güterversicherung 73/84/94 erhebliche Gefahrerhöhung darstellen. War für die Versicherung im Anschluss an eine Seereise zunächst Essen als Ablieferungsort vorgesehen, dann aber Frankfurt bestimmt, liegt keine erhebliche Gefahrerhöhung vor. Etwas anderes gilt, wenn der Bestimmungshafen zunächst auch als Ablieferungsort vorgesehen war, dann aber ein Binnenplatz bestimmt wird oder wenn die Nachreise statt eines nationalen ein grenzüberschreitendes Ziel hat. Der Versicherungsschutz erlischt dann mit der Weiterbeförderung vom Bestimmungshafen.
Rz. 98
Nach Ziff. 8.2.3 DTV-Güter 2000/2011, Ziff. 5.2.4 ADS-Güterversicherung 73/84/94 besteht die Möglichkeit, für das Ende der Versicherung eine Frist zu bestimmen, die mit dem Ausladen aus dem Seeschiff im Bestimmungshafen bzw. aus dem Luftfahrzeug im Zielflughafen beginnt. Soweit das eigene Interesse des Versicherungsnehmers betroffen ist, endet die Versicherung dabei allerdings nicht durch Ablauf der vereinbarten Frist, wenn der versicherte Transport nach dem Ausladen aus dem Seeschiff im Bestimmungshafen bzw. aus dem Luftfahrzeug im Zielflughafen durch ein versichertes Ereignis verzögert wurde und der Versicherungsnehmer die Verzögerung unverzüglich anzeigt. Dem Versicherer gebührt für die verlängerte Dauer der Versicherung eine zu vereinbarende Zuschlagsprämie.
Rz. 99
Wie die ADS Güterversicherung 73/84/94 enthalten die DTV-Güter 2000/2011 keine Regelung über das Ende der Versicherung, wenn die Güter aus einem Binnenschiff oder Lkw ausgeladen werden. Theoretisch bedeutet dies, dass Landtransporte zeitlich unbegrenzt versichert sind, wenn der Versicherungsnehmer keinen Einfluss auf den Transportablauf nimmt. Werden für Kiew bestimmte Güter in Polen oder an einem Platz oder Lager ...