Rz. 107

Der Versicherungsnehmer hat nach Ziff. 15.1 DTV-Güter 2000/2011, Ziff. 9.6.2 ADS Güterversicherung 73/84/94 i.V.m. § 40 ADS 1919 jedes Schadenereignis dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Um dem Versicherer die Möglichkeit der Einflussnahme zu geben, hat der Versicherungsnehmer gefahrerhebliche Ereignisse anzuzeigen, selbst wenn sie nicht zu einem Versicherungsfall geführt haben. Es genügt, dass das anzuzeigende Ereignis zu einem Schaden am Transportmittel oder den Gütern führen kann. Ziff. 15.5 DTV-Güter 2000/2011 sieht selbst keine Sanktionen vor. Führt die Nichtanzeige eines Schadenereignisses aber dazu, dass Schadenabwendungs- oder -minderungsmaßnahmen unterbleiben, kann der Versicherer gemäß Ziff. 15.2, 15.5 DTV-Güter 2000/2011 leistungsfrei sein.

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