Dominic Steinborn, Dr. iur. Christoph Wege
Rz. 171
Die DTV-VHV 2003/2011 sehen in Ziff. 3.1 und 3.2 die Möglichkeit vor, AGB in den Versicherungsschutz einzubeziehen. Hierzu bedarf es der Zustimmung des Versicherers.
Rz. 172
In der Praxis dominieren seit Jahrzehnten die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp). Zu Zeiten, in denen das HGB keine ausgewogene und den Bedürfnissen der Praxis entsprechende Regelung des Frachtrechts vorsah, dienten sie der Füllung dieser Lücken, traten gewissermaßen an die Stelle eines Gesetzes und erlangten in der Anschauung der auf sie zurückgreifenden Verkehrskreise eine quasigesetzliche Verkehrsgeltung. Ausgehandelt und fortentwickelt wurden die ADSp seit jeher durch Wirtschaftsverbände. Dabei verhandeln nicht nur Verbände der Transportwirtschaft ihren Inhalt, auch die Spitzenverbände der verladenden Wirtschaft sitzen mit am Tisch und empfehlen sie zur Anwendung. So entstanden und fortentwickelt haben die ADSp weite Verbreitung erfahren und genießen eine starke Verkehrsgeltung. Das dürfte auch für die aktuell vorliegenden ADSp 2017 gelten, die nach schwierigen Verhandlungen den ADSp 2016 gefolgt sind, deren Empfehlung sich die zwischenzeitlich aus den Verhandlungen über eine Neufassung der ADSp 2003 ausgestiegenen Verbände der verladenden Wirtschaft nicht anschließen wollten. Mit den ADSp 2017 werden sie wieder verbandsübergreifend zur Anwendung empfohlen und es ist nicht erkennbar, dass sie in der Vertragspraxis der Verkehrsträger nicht ebenso akzeptiert, verbreitet und nützlich sind wie ihre Vorgänger. Die ADSp 2017 enthalten zugunsten von Lagerhaltern, Spediteuren und Frachtführern gewichtsbezogene Haftungshöchstgrenzen für Güterschäden, die sich an den Höchstgrenzen des HGB-Frachtrechts orientieren. Daneben gelten summenmäßige Haftungshöchstgrenzen.
Die ADSp können ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten in Verkehrsverträge einbezogen werden. Ob man sie wegen ihrer starken Verkehrsgeltung bereits kraft Kennenmüssens auch im Wege stillschweigender Unterwerfung ohne weitere (schlüssige) Erklärung in den Vertrag einbeziehen kann, wird von Teilen der Literatur und der Instanzgerichte bejaht, auch wenn in der Zwischenzeit ihre quasigesetzliche Funktion entfallen und in der Praxis längst keine flächendeckende Verwendung der ADSp angenommen werden kann.
Rz. 173
Soweit mit dem Versicherer vorab vereinbart, kann auch die verkehrsvertragliche Haftung des Versicherungsnehmers nach Maßgabe der – seit 2017 zu Gunsten der ADSp 2017 nicht mehr vom BGL empfohlenen – "Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehrs- und Logistikunternehmer" (VBGL) versichert werden. Die Haftung der Unternehmer i.S.d. § 1 VBGL (Frachtführer im Straßengüterverkehr, Spediteure im Selbsteintritt oder in der Sammelladungsspedition sowie Logistikunternehmer) ist in §§ 27–32 VBGL geregelt.
Rz. 174
Weitere von Verbänden erstellte AGB des Verkehrsgewerbes können abweichend von Ziff. 1.3 DTV-VHV 2003/2011 Gegenstand der Versicherung sein wie z.B.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Umzugstransport (AGB-Umzug); |
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Allgemeine Bedingungen der Deutschen Möbelspediteure für die Beförderung von Handelsmöbeln (ABBH); |
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten (AGB/BSK); |
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Allgemeine Leistungsbedingungen der Deutschen Bahn AG (ALB Cargo); |
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Bedingungen für das Bergen und Abschleppen von Kraftfahrzeugen, Fahrzeugen und Anhängern, das Verwahren der Ladungen sowie die Gewährung von Pannenhilfe des Verbandes der Bergungs- und Abschleppunternehmen e.V. (Abschleppbedingungen 2001); |
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Allgemeine Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB); |
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Allgemeine Beförderungsbedingungen Luft (ABB-Luft). |