Rz. 96
Die Versicherung endet nach Ziff. 8.2, 8.2.1 DTV-Güter 2000/2011, Ziff. 5.2, 5.2.1 ADS Güterversicherung 73/84/94, sobald die Güter am Ablieferungsort an die Stelle gebracht sind, die der Empfänger bestimmt hat (Ablieferungsstelle). Ablieferungsstelle kann ein Lager, Freilager, Kaischuppen, eine Produktionsstätte oder ein anderes Transportmittel sein. Es spielt keine Rolle, ob diese Stelle der vorläufigen, vorübergehenden oder endgültigen Aufbewahrung dient. Lagert ein Importeur Ware in einem Kaischuppen ein, weil er sich über den Weiterverkauf unschlüssig ist, ist dies keine disponierte Zwischenlagerung mehr. Die Versicherung ist beendet.
Rz. 97
Die Versicherung endet ferner nach Ziff. 8.2.2 DTV-Güter 2000/2011, Ziff. 5.2.2 ADS Güterversicherung 73/84/94, sobald die Güter nach dem Ausladen im Bestimmungshafen bzw. Zielflughafen an einen nicht im Versicherungsvertrag vereinbarten Ablieferungsort weiterbefördert werden, wenn durch die Änderung des Ablieferungsortes die Gefahr erhöht wird. Die Änderung des Ablieferungsortes nach Ausladen im Bestimmungshafen kann eine nach Ziff. 5.3 DTV-Güter 2000/2011 bzw. Ziff. 2.3 ADS Güterversicherung 73/84/94 erhebliche Gefahrerhöhung darstellen. War für die Versicherung im Anschluss an eine Seereise zunächst Essen als Ablieferungsort vorgesehen, dann aber Frankfurt bestimmt, liegt keine erhebliche Gefahrerhöhung vor. Etwas anderes gilt, wenn der Bestimmungshafen zunächst auch als Ablieferungsort vorgesehen war, dann aber ein Binnenplatz bestimmt wird oder wenn die Nachreise statt eines nationalen ein grenzüberschreitendes Ziel hat. Der Versicherungsschutz erlischt dann mit der Weiterbeförderung vom Bestimmungshafen.
Rz. 98
Nach Ziff. 8.2.3 DTV-Güter 2000/2011, Ziff. 5.2.4 ADS-Güterversicherung 73/84/94 besteht die Möglichkeit, für das Ende der Versicherung eine Frist zu bestimmen, die mit dem Ausladen aus dem Seeschiff im Bestimmungshafen bzw. aus dem Luftfahrzeug im Zielflughafen beginnt. Soweit das eigene Interesse des Versicherungsnehmers betroffen ist, endet die Versicherung dabei allerdings nicht durch Ablauf der vereinbarten Frist, wenn der versicherte Transport nach dem Ausladen aus dem Seeschiff im Bestimmungshafen bzw. aus dem Luftfahrzeug im Zielflughafen durch ein versichertes Ereignis verzögert wurde und der Versicherungsnehmer die Verzögerung unverzüglich anzeigt. Dem Versicherer gebührt für die verlängerte Dauer der Versicherung eine zu vereinbarende Zuschlagsprämie.
Rz. 99
Wie die ADS Güterversicherung 73/84/94 enthalten die DTV-Güter 2000/2011 keine Regelung über das Ende der Versicherung, wenn die Güter aus einem Binnenschiff oder Lkw ausgeladen werden. Theoretisch bedeutet dies, dass Landtransporte zeitlich unbegrenzt versichert sind, wenn der Versicherungsnehmer keinen Einfluss auf den Transportablauf nimmt. Werden für Kiew bestimmte Güter in Polen oder an einem Platz oder Lager in Kiew ausgeladen, der nicht Ablieferungsstelle ist, endet der Versicherungsschutz nicht. Diese Regelungslücke wurde mangels großer praktischer Probleme bewusst in Kauf genommen. Die Verzögerung bleibt aber als Gefahrerhöhung anzeigepflichtig.
Rz. 100
Nach Ziff. 8.2.4 DTV-Güter 2000/2011 endet die Versicherung bei Versendungen zu den Incoterms FOB oder CFR, wenn die Güter an Bord des Seeschiffes verstaut sind. Bei FOB- oder CFR-Verkäufen nach den Incoterms 2000 trug der Verkäufer die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Güter bis zum Überschreiten der Schiffsreling. Mit dem Überschreiten der Reling ging die Gefahr auf den Käufer über. Entsprechend wurde der Versicherungsschutz geregelt. Davon abweichend wird nunmehr auf das Verstauen abgestellt, da in einigen Schadenfällen unklar war, ob die Gefahr bereits übergegangen war.
Rz. 101
Nach Ziff. 8.2.5 DTV-Güter 2000/2011, Ziff. 5.2.5 ADS Güterversicherung 73/84/94 endet die Versicherung mit dem Gefahrübergang, wenn die Güter wegen eines versicherten Ereignisses verkauft werden. Der Versicherer kann gemäß Ziff. 6.2 DTV-Güter 2000/2011 bzw. 4.2 ADS Güterversicherung 73/84/94 und Ziff. 17.6 DTV-Güter 2000/2011 bzw. 7.8 ADS Güterversicherung 73/84/94 bei Aufgabe des Transports oder sonstiger Beendigung der Reise verlangen, dass der Versicherungsnehmer die Güter aus freier Hand oder im Wege der öffentlichen Versteigerung verkauft. Die Versicherung endet in diesen Fällen nicht mit der Aufgabe oder Beendigung des Transports. Sie endet aber im Falle des Verkaufs mit dem Gefahrübergang auf den Käufer.
Rz. 102
Nach Ziff. 8.2.6 DTV-Güter 2000/2011, Ziff. 5.2.3 ADS Güterversicherung 73/84/94 endet die Versicherung, sobald bei vom Versicherungsnehmer veranlassten Lagerungen der nach Ziff. 9.1 vereinbarte Zeitraum überschritten wird. Diese Bestimmung betrifft disponierte Lagerungen. Sie gilt auch für Vor- und Nachlagerungen, sofern diese ausdrücklich vertraglich mitversichert sind. Auf transportbedingte Lagerungen ist diese Ziffer nicht anwendbar. Sie sind unbegrenzt bzw. bei See- und Lufttransporten im Rahme...