aa) Verwendung einwandfreier und geeigneter Fahrzeuge (Ziff. 7.1.1 DTV-VHV 2003/2011)
Rz. 220
Der Versicherungsnehmer hat nur einwandfreies und geeignetes Material (Fahrzeuge, Anhänger, Wechselbrücken, Container, Kräne, Hubgeräte) zu verwenden.
bb) Kühlfahrzeuge mit ATP-Zertifikat und Kühlschreiber (Ziff. 7.1.2 DTV-VHV 2003/2011)
Rz. 221
Bei der Beförderung temperaturgeführter Güter obliegt es dem Versicherungsnehmer, nur Fahrzeuge und Anhänger mit ATP-Zertifikat und Kühlschreiber einzusetzen und die Einhaltung der Temperatur durch das Fahrpersonal überprüfen und dokumentieren zu lassen. Bei Fahrzeugen mit ATP-Zertifikat geht es um die Einhaltung des "Übereinkommens über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind" (ATP).
cc) Fahrzeuge mit zwei Diebstahlssicherungen (Ziff. 7.1.3 DTV-VHV 2003/2011)
Rz. 222
Der Versicherungsnehmer hat Fahrzeuge des eigenen Betriebs mit zwei voneinander unabhängig funktionierenden Diebstahlssicherungen auszustatten und die Fahrer anzuweisen, diese beim Verlassen des Fahrzeugs einzuschalten. Türschlösser zählen nicht zu den Diebstahlsicherungen.
dd) Sicherung beladener Kraftfahrzeuge (Ziff. 7.1.4 DTV-VHV 2003/2011)
Rz. 223
Eigene oder in seinem Einflussbereich befindliche fremde beladene Fahrzeuge, Anhänger und Wechselbrücken hat der Versicherungsnehmer gegen Diebstahl oder Raub zu sichern, und zwar auch zur Nachtzeit, an Wochenenden und Feiertagen.
ee) Einhaltung behördlicher Auflagen (Ziff. 7.1.5 DTV-VHV 2003/2011)
Rz. 224
Der Versicherungsnehmer muss die erforderlichen Genehmigungen einholen und behördliche Auflagen einhalten.
ff) Störungsfreie Hard- und Software/Datensicherung (Ziff. 7.1.6 DTV-VHV 2003/2011)
Rz. 225
Der Versicherungsnehmer hat für einen störungsfreien Einsatz elektrischer Geräte zu sorgen. Das betrifft insbesondere die eingesetzte Hard- und Software. Er muss darüber hinaus eine entsprechende Datensicherung gewährleisten.
gg) Verwendung geeigneter Lager- und Umschlaggebäude (Ziff. 7.1.7 DTV-VHV 2003/2011)
Rz. 226
Dem Versicherungsnehmer obliegt es, nur für den jeweiligen Auftrag geeignete Lager- und Umschlagbetriebe zu nutzen, gesetzliche oder behördliche Auflagen zu erfüllen und Sorge zu tragen, dass Sicherungseinrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit nicht gestört sind.
hh) Schnittstellenkontrolle (Ziff. 7.1.8 DTV-VHV 2003/2011)
Rz. 227
Diese Obliegenheit nimmt Bezug auf Ziff. 7 ADSp, in der Folgendes bestimmt wird: "Der Spediteur ist verpflichtet, an Schnittstellen die Packstücke auf Vollzähligkeit und Identität sowie äußerlich erkennbare Schäden und Unversehrtheit von Plomben und Verschlüssen zu überprüfen und Unregelmäßigkeiten zu dokumentieren (z.B. in den Begleitpapieren oder durch besondere Benachrichtigung)."
Ziff. 1.12 ADSp 2017 definiert den Schnittstellenbegriff als Vorgang "Nach Übernahme und vor Ablieferung des Gutes durch den Spediteur" und zwar als "… jede Übergabe des Gutes von einer Rechtsperson auf eine andere, jede Umladung von einem Fahrzeug auf ein anderes [und] jede (Zwischen-)Lagerung."
ii) Inventuren (Ziff. 7.1.9 DTV-VHV 2003/2011)
Rz. 228
Auf Verlangen des Versicherers hat der Versicherungsnehmer zusätzlich zu den auftragsgemäß vorgesehenen Inventuren weitere Inventuren auf eigene Kosten durchzuführen.
jj) Auswahl und Überwachung der Mitarbeiter (Ziff. 7.1.10 DTV-VHV 2003/2011)
Rz. 229
Der Versicherungsnehmer hat Mitarbeiter sorgfältig auszuwählen und zu überwachen. Dazu gehört, das Personal hinreichend zu schulen, Arbeitsanweisungen zu erteilen und deren Einhaltung zu überwachen. Der Versicherungsnehmer muss sich polizeiliche Führungszeugnisse vorlegen lassen.
kk) Auswahl der Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen (Ziff. 7.1.11 DTV-VHV 2003/2011)
Rz. 230
Die Auswahl der Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen hat der Versicherungsnehmer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (§ 347 HGB) zu treffen. Er hat darauf hinzuwirken, dass auch sie die Obliegenheiten der Ziff. 7.1.1 bis 7.1.10 DTV-VHV 2003/2011 erfüllen und über eine Versicherung verfügen, die marktüblich ist und gegebenenfalls den Anforderungen des § 7a GüKG entspricht.
ll) Veränderungen des Risikos (Ziff. 7.1.12 DTV-VHV 2003/2011)
Rz. 231
Dem Versicherungsnehmer obliegt es, Veränderungen von Geschäftsbedingungen, Individualabsprachen, Dokumenten, Frachtpapieren oder sonstiger die Haftung des Versicherungsnehmers betreffender Vereinbarungen dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen. Diese Regelung betrifft nur Veränderungen eines versicherten Risikos. Führt die Veränderung zu einer Gefahrerhöhung, ist der Versicherer nach Ziff. 7.3 VHV 2003/2011 leistungsfrei. Bei Veränderungen, die keine Gefahrerhöhung darstellen, fehlt es an der Kausalität zwischen Obliegenheitsverletzung und Schadeneintritt, so dass der Versicherer zur Leistung verpflichtet bleibt.
mm) Einhaltung von Gesetzen (Ziff. 7.1.13 DTV-VHV 2003/2011)
Rz. 232
Dem Versicherungsnehmer obliegt es nach Ziff. 7.1.13 DTV-VHV 2003/2011, Gesetze, Verordnungen, behördliche Anordnungen oder Verfügungen sowie berufsgenossenschaftliche Vorschriften und sonstige Sicherheitsvorschriften einzuhalten.