Rz. 117

Der Entschädigungsanspruch des Versicherungsnehmers erlischt nach Ziff. 16.2 DTV-Güter 2000/2011, Ziff. 9.6.2 ADS Güterversicherung 73/84/94 i.V.m. § 42 Abs. 2 ADS 1919, wenn der Schaden nicht rechtzeitig angedient wird. Der Entschädigungsanspruch erlischt bei verspäteter Andienung durch Verwirkung. Das Erlöschen soll ohne Rücksicht darauf eintreten, ob die rechtzeitige Andienung freiwillig, irrtümlich oder schuldlos unterblieben ist, und auch dann, wenn der Versicherer den Schaden kennt.[140] Abweichend von der in der Vorauflage vertretenen Auffassung kann ein verschuldensunabhängig eintretendes Erlöschen nicht als Verwirkung gelten und daher jedenfalls in AVB nicht wirksam vereinbart werden. Eine Verwirkung setzt nämlich immer voraus, dass sich der Anspruchsinhaber nach den konkreten Umständen im Laufe der Zeit selbst, d.h. durch ein ihm zurechenbares, vorwerfbares Verhalten, um seinen Anspruch gebracht hat.[141] Eine Verwirkung ohne Verschulden des Versicherungsnehmers ist daher schwer denkbar. Ein Erlöschen des Anspruchs nach Ziff. 16.2 der DTV-Güter 2000/2011 kommt folglich nur dann in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer trotz Kenntnis des Schadens eine Andienung unterlässt. Eine andere Auslegung des verwendeten Begriffs der Verwirkung als im allgemeinen Recht dürfte zumindest im Hinblick auf die Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB nicht in Betracht kommen.

[140] BGH VersR 1972, 88; Schlegelberger, § 42 Rn 5.
[141] Hartenstein/Reuschle/Steinborn, Transport- und Speditionsrecht, Rn 44.

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