aa) Anzeige des Schadenfalls oder geltend gemachten Haftungsanspruchs (Ziff. 7.2.1 DTV-VHV 2003/2011)
Rz. 233
Der Versicherungsnehmer hat jeden Schadenfall oder geltend gemachten Haftungsanspruch unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, zu melden und die zur Beurteilung notwendigen Unterlagen vorzulegen. Auch unbegründete Haftungsansprüche, denen sich der Versicherungsnehmer ausgesetzt sieht, sind anzuzeigen. Die Anzeige muss ohne schuldhaftes Zögern erfolgen (§ 121 BGB). Es reicht jedoch, wenn sie innerhalb eines Monats erfolgt. Vorzulegen sind alle Unterlagen, die den Versicherer in die Lage versetzen, sich in die Feststellung des Schadens einzuschalten und/oder in die Schadenregulierung einzutreten. Zu den Unterlagen zählen die Schadenmeldung, Frachtpapiere wie Frachtbrief, Ladeschein oder Konnossement, Lagerschein, Havariezertifikat, Haftbarmachung des Verursachers (wenn nicht Mitarbeiter des Spediteurs).
bb) Abwendung und Minderung des Schadens (Ziff. 7.2.2 DTV-VHV 2003/2011)
Rz. 234
Nach Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, dem Versicherer jede notwendige Auskunft zu besorgen und etwaige Weisungen zu befolgen. Ziff. 7.2.2 DTV-VHV 2003/2011 weicht insoweit vom Wortlaut des § 82 VVG ab, als es dort nicht "nach" Eintritt, sondern "bei" Eintritt des Versicherungsfalls heißt. Dieser Unterschied ist deshalb bedeutsam, weil bislang in der Rechtsprechung nicht eindeutig entschieden ist, wann der Versicherungsfall in der Haftpflichtversicherung eingetreten ist. Für die Sachversicherung gilt gemäß § 90 VVG, dass eine Rettungspflicht nicht erst nach Eintritt des Versicherungsfalls besteht, sondern bereits dann, wenn ohne Rettungsmaßnahme ein Schaden unvermeidlich wäre, er also unmittelbar bevorsteht oder droht (so jetzt § 90 VVG). Ziff. 7.2.2 DTV-VHV 2003/2011 dagegen bestimmt eindeutig, dass die Rettungsobliegenheit nicht bereits bei einem unmittelbar drohenden Versicherungsfall beginnt, sondern erst mit seinem Eintritt.
cc) Benachrichtigung des Versicherers bei gerichtlicher Inanspruchnahme, Einlegung von Rechtsmitteln (Ziff. 7.2.3 DTV-VHV 2003/2011)
Rz. 235
Dem Versicherungsnehmer obliegt die Benachrichtigung des Versicherers, wenn gerichtlich gegen ihn vorgegangen wird. Er hat die erforderlichen Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe einzulegen, insbesondere Widerspruch gegen Mahnbescheide. Bei Zustellung eines Mahnbescheids, einer Klagschrift oder einstweiligen Verfügung ist der Versicherer zu informieren. Bei der Einlegung der erforderlichen Rechtsmittel sind die einschlägigen Fristen zu wahren, und zwar – wenn möglich – in Abstimmung mit dem Versicherer.
dd) Abtretungsverbot von Versicherungs- oder Regressansprüchen (Ziff. 7.2.4 DTV-VHV 2003/2011)
Rz. 236
Ziff. 7.2.4 DTV-VHV 2003/2011 verbietet die Abtretung von Versicherungs- oder Regressansprüchen ohne Einwilligung des Versicherers. Diese Regelung widerspricht § 108 Abs. 2 VVG, wonach die Abtretung des Freistellungsanspruchs an den Dritten nicht durch AVB ausgeschlossen werden kann. Bei laufenden Versicherungen kann jedoch nach § 210 VVG von § 108 Abs. 2 VVG abgewichen werden. Eine solche abweichende Regelung ist zulässig.
ee) Einlassung auf Prozess, Übertragung der Prozessführung (Ziff. 7.2.5 DTV-VHV 2003/2011)
Rz. 237
Dem Versicherungsnehmer obliegt es nach Ziff. 7.2.5 DTV-VHV 2003/2011, sich auf Verlangen und Kosten des Versicherers auf einen Prozess mit dem Anspruchsteller einzulassen und dem Versicherer die Prozessführung zu übertragen. Nicht erfasst von dieser Ziffer wird die außergerichtliche Abwehr von Haftpflichtansprüchen. Den Versicherungsnehmer trifft diese Obliegenheit auch dann, wenn die Deckungssumme nicht ausreicht, nicht aber, soweit der Versicherer den Deckungsschutz versagt. Im Innenverhältnis zum Versicherungsnehmer besteht eine Geschäftsführungsbefugnis. Der Versicherer kann alle mit der Schadenregulierung zu treffenden Maßnahmen ergreifen, also auch Vergleiche schließen oder den Anspruch anerkennen. Er hat dabei aber die Interessen des Versicherungsnehmers zu wahren. Ist der Anspruch höher als die Versicherungsleistung oder besteht eine Aufrechnungsmöglichkeit, hat er sich mit dem Versicherungsnehmer abzustimmen und dessen Interessen zu berücksichtigen.
ff) Anzeige von Diebstahl, Raub und Verkehrsunfällen (Ziff. 7.2.6 DTV-VHV 2003/2011)
Rz. 238
Der Versicherungsnehmer hat jeden Diebstahl, Raub sowie jeden Verkehrsunfall mit möglichem Schaden an der Ladung der zuständigen Polizeidienststelle und dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Bei allen größeren Schäden sowie bei solchen, deren Umfang und Höhe zweifelhaft ist, hat er den nächstzuständigen Havariekommissar zu benachrichtigen und dessen Weisungen zu befolgen. Diebstahl und Raub sind i.S.d. StGB zu verstehen. Ein Unfall liegt bei Eintritt eines plötzlich unmittelbar von außen einwirkenden Ereignisses vor. Dazu zählen auch chemische, elektrische oder sonstige physische Einwirkungen. Bei der Beurteilung des Schadens ist der Schaden am Verkehrsmittel oder ein Personenschaden irrelevant. Sie sind Gegenstand der Kasko-, Kfz-Haftpflicht- oder der Unfallversicherung. Maßgeblich ist der ermittelte oder geschätzte Schaden der Ladung. Der zuständige Havariekommissar ist hinzuzuziehen. Durch seine Beauftragung wird kein Geschäftsbesorgungsvertrag abgeschlossen, durch den der Spediteur kostenpfli...