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Die Haager Regeln und die Hague Visby Rules sind vollständig in das HGB eingearbeitet worden. Das am 25. April 2013 in Deutschland in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts hat zu wesentlichen Änderungen des deutschen Seehandelsrechts geführt, das Haftungsrecht dabei aber im Kern beibehalten. Nach § 498 Abs. 1 HGB haftet der Verfrachter für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht. Er ist gemäß § 498 Abs. 2 HB von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters nicht hätten abgewendet werden können. Es gilt das Wertersatzprinzip, § 502 HGB. Die nach den §§ 502 ff. HGB zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 666,67 Rechnungseinheiten für das Stück oder die Einheit oder einen Betrag von 2 SZR pro Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Die Haager Regeln, die Hague Visby Rules und die Hamburger Regeln können einschlägig sein, wenn der Versicherungsnehmer nach ausländischem Recht haftet und diese völkerrechtlichen Abkommen anzuwenden sind.

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