1. Anwendbarkeit des VVG
Rz. 14
Die gesetzlichen Rechtsquellen des Großteils der praxisrelevanten Transportversicherungsformen finden sich im VVG. Nach § 209 VVG sind zwar die Vorschriften des VVG nicht auf die Seeversicherung anzuwenden, weshalb nach geltendem Recht systematisch zwischen der Binnentransportversicherung und der Seeversicherung zu unterscheiden ist. Die Transportversicherung, wie sie in den §§ 130 ff. VVG geregelt ist, betrifft die Versicherung von Gütern sowie die Versicherung von Schiffen gegen die Gefahren der Binnenschifffahrt einschließlich der Kollisionshaftpflicht. Für die Güterversicherung bleibt es in aller Regel bei der Geltung des VVG. Denn für den Regelfall gemischter Versicherungen, die nicht nur den Seetransport, sondern auch den sich anschließenden Nachlauf auf dem Landweg mitversichern, existiert im VVG keine Regelung mehr wie noch in § 147 VVG a.F., die bei solchen Transporten ausdrücklich die Geltung des Seeversicherungsrechts des HGB vorsah. Auf eine entsprechende Regelung wurde im neuen VVG ausdrücklich verzichtet. Nach Koller soll es bei multimodalen Transporten einschließlich Seetransport entscheidend darauf ankommen, welche Transportstrecke überwiegt. Bei bekanntem Schadenort soll die für die Teilstrecke maßgebliche Versicherung zum Tragen kommen. Nach meiner Auffassung sind gemischte Transporte wegen der ersatzlosen Streichung des § 147 VVG insgesamt der Geltung des neuen VVG zu unterwerfen und zwar unabhängig von der oft schwierigen Abgrenzung, welchen Anteil die Seestrecke einnimmt und wonach dieser zu bemessen ist.
Rz. 15
Von der Anwendung des VVG ausgenommen bleibt nach § 209 VVG aber in jedem Fall die Versicherung gegen die (ausschließlichen) Gefahren der Seeschifffahrt. Die Trennung von See- und Binnentransportversicherung hat praktische Bedeutung für die Seekaskoversicherung. Sie wird weder vom neuen VVG erfasst noch gibt es sonst eine gesetzliche Regelung, sieht man einmal davon ab, dass ihre AVB der AGB-Kontrolle unterliegen. Die im Zuge der VVG-Reform mit Wirkung zum 1.1.2008 gestrichenen §§ 778 ff. HGB a.F. über das Recht der Seeversicherung enthielten veraltetes, aus dem 19. Jahrhundert stammendes Recht, das bereits im Jahre 1919 durch die ADS 1919 völlig abgelöst wurde. Die ADS 1919 enthielten eine abschließende Regelung für die Seekasko- und Seewarenversicherung. Modifiziert wurden sie 1973 durch die ADS Güterversicherung 1973, im Jahr 1978 durch die DTV-Kaskoklauseln. Die ADS Güterversicherung 1973/84 i.V.m. den ADS 1919 sollen durch die DTV-Güter 2000/2011 mittelfristig abgelöst werden. Im Bereich der Seekaskoversicherung finden die ADS 1919 teilweise noch neben den DTV-Kaskoklauseln 1978/2004 Anwendung, auch wenn diese vorrangig gelten.
2. Vertragsfreiheit vs. Zwingendes Recht – Besondere Bedeutung von AVB in der Transportversicherung
Rz. 16
Mit Wirkung zum 1.1.2008 trat die jüngste VVG-Reform mit grundlegenden Änderungen des allgemeinen Versicherungsvertragsrechts in Kraft. Das VVG ist die zentrale gesetzliche Rechtsquelle der Transportversicherung. Da das VVG im Bereich der Transportversicherung weitgehend dispositives Recht enthält und die Versicherer von der Möglichkeit abweichender Vertragsbedingungen in ihren AVB umfassenden Gebrauch gemacht haben, spielt sich das Transportversicherungsrecht nach den Bestimmungen der AVB ab. Transportversicherungsrecht ist praktisch und untechnisch gesprochen im wesentlichen AVB-Recht.
Rz. 17
Die umfangreichen Beratungs- und Informationspflichten des Versicherers (§§ 6, 7 VVG) und das Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers (§ 8 VVG) sind bei Großrisiken schon nicht anwendbar. Die Beschränkungen der Vertragsfreiheit nach dem VVG sind gemäß § 210 VVG weder auf Großrisiken noch auf die in der Praxis häufig vereinbarte laufende Versicherung (§ 53 VVG) anzuwenden. Die Vorschriften des VVG bleiben im Bereich der Großrisiken und der laufenden Versicherung nur insofern anwendbar, als von ihnen durch AVB oder sonstige Vereinbarungen nicht abgewichen wird.
a) Transportversicherung als Großrisiko
Rz. 18
§ 210 VVG enthält Abweichungen vom zwingenden Recht und verweist auf die in Anlage 1 zum VAG genannten Großrisiken:
Zitat
§ 210 Großrisiken, laufende Versicherung
(1) Die Beschränkungen der Vertragsfreiheit nach diesem Gesetz sind auf Großrisiken und auf laufende Versicherungen nicht anzuwenden.
(2) Großrisiken im Sinne dieser Vorschrift sind:
1. |
Risiken der unter den Nummern 4 bis 7, 10 Buchstabe b sowie den Nummern 11 und 12 der Anlage 1 zum Versicherungsaufsichtsgesetz erfassten Transport- und Haftpflichtversicherungen, |
2. |
Risiken der unter den Nummern 14 und 15 der Anlage 1 zum Versicherungsaufsichtsgesetz erfassten Kredit-... |