1. Gegenstand der Versicherung (Ziff. 1 DTV-VHV 2003/2011)
a) Verkehrsverträge (Ziff. 1.1 DTV-VHV 2003/2011)
Rz. 159
Gegenstand der Verkehrshaftungsversicherung sind nach Ziff. 1.1 DTV-VHV 2003/2011 Verkehrsverträge, namentlich Fracht-, Speditions- und Lagerverträge. Frachtverträge sind nur versichert, wenn es sich um Straßengüterverkehre handelt. Andere Transportarten, insbesondere See-, Luft- und Eisenbahnfrachtverträge sind damit vom Deckungsschutz ausgenommen.
Der konkrete Umfang der Versicherung wird durch die Betriebsbeschreibung bestimmt. In ihr können etwa die Art der Verkehre und der regelmäßig zu befördernden Güter, der räumliche Geltungsbereich der Versicherung oder logistische Nebentätigkeiten näher beschrieben werden. Für nicht aufgeführte Tätigkeiten besteht kein Versicherungsschutz, soweit keine Erweiterung durch eine Vorsorgeversicherung nach Ziff. 1.2 DTV-VHV 2003/2011 vorliegt.
Rz. 160
Logistikverträge können Risiken enthalten, die nur noch am Rand mit den Leistungs- und Risikobeschreibungen von Verkehrsverträgen zu erfassen sind. Der Begriff des Logistikvertrags ist nicht abschließend bestimmbar. Meist stellt er eine Mischung verschiedener Vertragstypen dar, es werden Elemente von Kaufvertrag, Dienstvertrag, Werkvertrag, Geschäftsbesorgungsvertrag, etc. mit Elementen aus Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen kombiniert. Ob eine bestimmte logistische Leistung Gegenstand der Versicherung nach den DTV-VHV 2003/2011 ist, bestimmt sich danach, ob die Leistung als üblich im Zusammenhang mit Verkehrsverträgen anzusehen ist (Ziff. 1.3 DTV-VHV 2003/2011). Als üblich gilt das Kommissionieren, Verpacken, Etikettieren und Verwiegen von Gütern. Als unüblich gelten Verträge, die sich nicht bloß als typische Nebenleistung, sondern als untypische und eigenständige Zusatzleistung darstellen, etwa Montageleistungen, wobei eine treffsichere Unterscheidung praktisch nicht möglich ist und am Ende doch gehörige Rechtsunsicherheit bleibt. Für Lücken im Versicherungsschutz hält die Versicherungswirtschaft inzwischen spezielle Logistikversicherungen bereit.
b) Vorsorgeversicherung (Ziff. 1.2 DTV-VHV 2003/2011)
Rz. 161
Nimmt der Versicherungsnehmer nach Abschluss des Versicherungsvertrags neue Tätigkeiten auf, und zählen diese neuen Tätigkeiten üblicherweise zum Verkehrsgewerbe, werden sie über die Vorsorgeversicherung nach Ziff. 1.2 DTV-VHV 2003/2011 zum Gegenstand des Versicherungsvertrags. Der Versicherungsschutz kann unter diesen Voraussetzungen über die in der Betriebsbeschreibung beschriebenen Risiken ausgedehnt werden. Die Vorsorgeversicherung erfasst qualitative wie quantitative Risikoerhöhungen, also nicht nur den Fall, dass der Versicherungsnehmer seinen Umsatz oder seine Lagerkapazitäten erhöht, sondern auch den, dass er statt Frachtgeschäft neuerdings Lagertätigkeiten oder statt nationaler Beförderungsaufträge nunmehr auch grenzüberschreitende Transportaufträge aufnimmt. Im Rahmen der Vorsorgeversicherung genießt er automatisch und rückwirkend Versicherungsschutz, ohne dass es einer vorherigen Anzeige bedarf. Der Vorsorgeversicherungsschutz steht allerdings unter der auflösenden Bedingung, dass der Versicherungsnehmer das Risiko nicht binnen eines Monats nach Beginn anzeigt oder sich nicht binnen eines weiteren Monats mit dem Versicherer auf eine Prämie für die Versicherung des neuen Risikos einigt. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Anzeigepflicht nicht nach oder kann er sich mit dem Versicherer nicht binnen eines weiteren Monats auf eine Prämie für die Versicherung des angezeigten neuen Risikos einigen, entfällt der Vorsorgeversicherungsschutz rückwirkend.
c) Risikobegrenzung (Ziff. 1.3 DTV-VHV 2003/2011)
Rz. 162
Selbsteintretende Spediteure sind nach Ziff. 1.3 DTV-VHV 2003/2011 nur unter der Bedingung versichert, dass es sich um einen Selbsteintritt im Straßengüterverkehr handelt. Aber auch der im Selbsteintritt durchgeführte Transport mit See-, Binnenschiffen, Luftfahrzeugen oder Privatbahnen kann versichert sein, wenn es sich beim Transport um eine bewirkte Sammelladung oder um eine Fixkostenspedition handelt. Denn nach Ziff. 3.1–3.10 DTV-VHV 2003/2011 besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer nach Seerecht, nationalem oder internationalem Luftrecht (MÜ, WA) oder Eisenbahnrecht (HGB oder CIM) haftet. Das ist gemäß §§ 459, 460 HGB insbesondere bei der in der Praxis vorherrschenden Fixkostenspedition der Fall. Dann also, wenn der Spediteur mit seinem Auftraggeber eine Vergütung vereinbart hat, die auch die Kosten der Beförderung einschließt, haftet er wie ein Frachtführer, so dass sich für ihn eine Haftung nach den in Ziff. 3.1–3.10 DTV-VHV 2003/2011 mitversicherten frachtrechtlichen Haftungsregelungen ergeben kann.
Rz. 163
Die Versicherung gilt nach Ziff. 1.3 DTV-VHV 2003/2011 nicht für Transport und Lagerung von Umzugsgut, Schwergut und abzuschleppenden Gütern.
2. Versicherungsnehmer, Versicherter (Ziff. 2 DTV-VHV 2003/2011)
Rz. 164
Neben dem in der Betriebsvereinbarung aufgeführten Unternehmen sind...