Rz. 11

Wird ein bedingter Auftrag erteilt, so ist nicht auf den Tag des Auftrags, sondern auf den Tag des Bedingungseintritts abzustellen. Dies ist insbesondere bei gestaffelten Aufträgen zu beachten.

 

Beispiel 6: Bedingter Auftrag (I)

Der Anwalt hatte vom Mandanten im Juli 2013 den Auftrag erhalten, den Ehemann anzumahnen und für den Fall, dass dieser nicht bis zum 2.8.2013 zahle, den Antrag auf Unterhalt einzureichen.

Die außergerichtliche Tätigkeit richtet sich nach altem Recht, da der Auftrag hierzu noch vor dem 1.8.2013 erteilt worden ist. Der Auftrag zum gerichtlichen Verfahren ist zwar auch noch vor dem 1.8.2013 erteilt worden; er stand jedoch unter einer Bedingung, nämlich der Nichtzahlung seitens des Schuldners. Erst mit Eintritt der Bedingung (§ 158 BGB), also mit Ablauf des 2.8.2013, wurde dieser Auftrag zu einem unbedingten. Damit gilt insoweit also neues Recht.

 

Rz. 12

Hiervon ist eine Bedingung innerhalb der Angelegenheit zu unterscheiden. In diesem Fall bleibt es bei dem bisherigen Recht.

 

Beispiel 7: Bedingter Auftrag (II)

Der Anwalt hatte vom Mandanten im Juli 2013 den Auftrag erhalten, dem Schuldner die Vollstreckung anzudrohen, wenn er nicht bis zum 2.8.2013 zahle. Der Schuldner zahlte nicht, so dass vollstreckt wurde.

Die Vollstreckung richtet sich nach altem Recht, da der Auftrag zur Vollstreckungsandrohung maßgebend ist. Androhung (als Vorbereitung) und Durchführung der Vollstreckung sind dieselbe Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG). Mit dem Eintritt der Bedingung für die Durchführung der Vollstreckung ist daher keine neue Angelegenheit ausgelöst worden.

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