Rz. 32

Eine eigene Angelegenheit stellt auch die Vollstreckung dar (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG). Hier kommt es auf den jeweiligen Vollstreckungsauftrag an.

 

Rz. 33

Einen Vollstreckungsauftrag vor Erlass des Vollstreckungstitels wird man in der Regel als bedingten Auftrag ansehen müssen, so dass es auf den Zeitpunkt ankommt, in dem der Anwalt von der Existenz des Titels Kenntnis erhält.

 

Rz. 34

Bei mehreren Vollstreckungsverfahren (Mobiliarpfändung, Lohnpfändung, Vermögensauskunft etc.) ist jeweils auf den einzelnen Auftrag abzustellen.

 

Rz. 35

Wird von vornherein ein genereller Auftrag zur Vollstreckung erteilt, so ist dieser in der Regel als unbedingter Auftrag zu einer ersten Vollstreckungsmaßnahme (z.B. Mobiliarvollstreckung) und als bedingter Auftrag zu weiteren Vollstreckungen (z.B. Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft nach Erhalt der Fruchtlosigkeitsbescheinigung) zu verstehen. Hier ist also auch die eine Gebührenänderung zu berücksichtigen.

 

Beispiel 29: Mobiliarvollstreckungsauftrag und bedingter Auftrag zur Abgabe der Vermögensauskunft

Der Anwalt hatte im Mai 2013 einen sog. "Kombi-Auftrag" erhalten. Er hatte zunächst den Gerichtsvollzieher beauftragt, der im August 2013 die Fruchtlosigkeit festgestellt und sodann antragsgemäß das Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft eingeleitet hat.

Das Mobiliar-Vollstreckungsverfahren ist nach den alten Beträgen abzurechnen, das Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft dagegen nach den neuen Beträgen und dem neuen Höchstwert des § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG.

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