Rz. 39

Berechnen sich die Gebühren nach den zusammengerechneten Werten mehrerer Gegenstände, so gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht, wenn dies nach § 60 Abs. 2 RVG nur für einen Teil der Gegenstände gelten würde.

 

Rz. 40

Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift beschränkt sich ausschließlich auf Verfahrensverbindung (siehe Rdn 23) und auf die Aufnahme einer Folgesache in den Verbund (siehe Rdn 27, Beispiel 24), was zumeist verkannt wird. In allen anderen Fällen (Antragserweiterung, Widerantrag, Antrag auf Folgesache etc.) gilt altes Recht ohnehin bereits nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG.

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