Rz. 18

Die typische Unterbeteiligung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Unterbeteiligte lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf den ihm nach dem Unterbeteiligungsvertrag zustehenden Anteil am Gewinn aus der Hauptbeteiligung hat, d.h. er partizipiert weder anteilig am Wertzuwachs noch an den (offenen und stillen) Reserven der Hauptbeteiligung. Bei Beendigung der Unterbeteiligungsgesellschaft erhält er dementsprechend nur den Betrag vom Hauptbeteiligten zurück, den der diesem überlassen hatte.[28]

[28] Vgl. Blaurock, Handbuch Stille Gesellschaft, § 30 Rn 30.16; Mühlhaus, ErbstB 2009, S. 277.

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