Gunter Mühlhaus, Anne Erning
a) Besteuerung auf Ebene des Unterbeteiligten
Rz. 56
Die typische Unterbeteiligung ist regelmäßig als eine rein kapitalistische Beteiligung ausgestaltet. Der Unterbeteiligte hat keine Teilhabe an den Wertveränderungen der Gesellschaft, an der die Unterbeteiligung eingeräumt ist. Ihm steht im Fall seines Ausscheidens auch kein Abfindungsanspruch zu, durch den er an ggf. entstandenen stillen Reserven der Gesellschaft partizipieren kann. Hält der Unterbeteiligte die Unterbeteiligung im Privatvermögen, so bezieht er Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG), gleich welche Einkünfte der Hauptbeteiligte bezieht.
Bis zum Veranlagungszeitraum 2008 unterlagen diese Einkünfte dem progressiven Regeltarif (§ 32a EStG). Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 ist regelmäßig die Abgeltungsteuer (§ 32d Abs. 1 EStG) einschlägig. Ist die Unterbeteiligung demgegenüber Bestandteil des Betriebsvermögens des Unterbeteiligten, so werden wegen § 20 Abs. 8 EStG betriebliche Einkünfte bezogen.
Rz. 57
Bei im Privatvermögen gehaltenen Unterbeteiligungen, bei denen die Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 EStG vorgenommen wird, ist das Zufluss- und Abflussprinzip gemäß § 11 EStG maßgeblich. Die Vergütungen werden daher in dem Veranlagungszeitraum versteuert, in welchem dem Unterbeteiligten der Gewinn zufließt.
Je nachdem, ob die Unterbeteiligung im Privat- oder im Betriebsvermögen gehalten wird, stellen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Unterbeteiligung bzw. sonstige durch das Halten der Beteiligung begründete Aufwendungen Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben dar.
Für Verluste, die die Einlage übersteigen findet nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG die Vorschrift des § 15a EStG entsprechend Anwendung. Eine Verrechnung von Verlustanteilen, die zu einem negativen Kapitalkonto führen oder den Verlust erhöhen, mit positiven anderen Einkünften ist nicht möglich. Ebenso besteht keine Möglichkeit eines Verlustabzugs nach § 10d EStG.
Verluste, die den Unterbeteiligten nicht aufgrund gesellschaftsrechtlicher Verpflichtungen treffen, sind keine Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben.
Rz. 58
Bei nach dem 31.12.2008 erworbenen typischen Unterbeteiligungen führt ein Veräußerungs- oder aber ein Auflösungsgewinn – unabhängig von einer Behaltefrist – zu steuerlichen Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 i.V.m. S. 2 EStG. Bei der Kündigung oder der Auflösung von vor dem 1.1.2009 erworbenen Unterbeteiligungen ist darin keine Veräußerung zu sehen.
b) Besteuerung auf der Ebene des Hauptbeteiligten
Rz. 59
Die Gewinnanteile, die der Unterbeteiligte erhält, stellen beim Hauptbeteiligten abzugsfähige Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar, die durch die Einkünfte aus der Hauptbeteiligung veranlasst sind. Das ist abhängig davon, welcher Einkunftsart die Erträge der Hauptgesellschaft zuzuordnen sind und ob der Hauptbeteiligte seine Beteiligung im Privat- oder im Betriebsvermögen hält. Sofern eine typische Unterbeteiligung an einem Mitunternehmeranteil eingerichtet worden ist, stellen die abzuführenden Gewinnanteile an den Unterbeteiligten beim Hauptbeteiligten Sonderbetriebsausgaben dar. Ein Sonderbetriebsausgabenabzug bei Hauptbeteiligten kommt bei einer typischen Unterbeteiligung mit nahen Angehörigen nur dann in Betracht, wenn die Begründung der Unterbeteiligung gemäß § 4 Abs. 4 EStG betrieblich veranlasst gewesen ist. Dies ist nach Ansicht des IV. Senats des BFH dann der Fall, wenn dem Betrieb durch den Unterbeteiligten Mittel zugeführt werden, er also eine Einlage in das Vermögen der Innengesellschaft geleistet hat.
Rz. 60
Die Zahlungen des Hauptbeteiligten an den Unterbeteiligten unterliegen dem Kapitalertragsteuerabzug. Selbst dann, wenn die Einkünfte des Hauptbeteiligten schon dem Kapitalertragsteuerabzug unterlagen, trifft ihn bezüglich der laufenden Einkünfte die Pflicht zum Kapitalertragsteuerabzug. Er hat folglich von dem ausgeschütteten Betrag, den er an den Unterbeteiligten auszuzahlen hat, seinerseits noch einmal Kapitalertragsteuern nach § 43 Abs. 1 Nr. 3 EStG abzuziehen. Eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften kommt bei der typischen Unterbeteiligung nicht in Betracht, da Hauptbeteiligter und Unterbeteiligter nicht an denselben Einkünften beteiligt sind und daher keine gemeinschaftlichen Einkünfte erzielen. Bei Unterbeteiligungen, die nicht im Betriebsvermögen gehalten werden und die auch nicht der Ausnahmeregelung des § 32d Abs. 2 EStG unterfallen, hat der Kapitalertragsteuerabzug in Höhe von 25 % ab dem Veranlagungsjahr 2009 für den Unterbeteiligten abgeltende Wirkung.