Gunter Mühlhaus, Anne Erning
Rz. 49
Die Beendigung der Unterbeteiligung kann insbesondere folgende Ursachen haben:
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Vertrag (z.B. Zeitablauf, auflösende Bedingungen oder Aufhebungsvertrag) |
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Kündigung (§§ 234, 132, 135 HGB analog) |
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Tod eines Hauptbeteiligten (§ 727 BGB; umstritten) |
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Zweckerreichung oder Zweckvereitelung (§ 726 BGB) |
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Insolvenz eines Beteiligten (§ 728 BGB) |
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Konfusion. |
a) Kündigung
Rz. 50
Sofern die Unterbeteiligungsgesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit errichtet worden ist, besteht die Möglichkeit, dass jeder Gesellschafter sie kündigen kann. Bei einer ordentlichen Kündigung besteht Uneinigkeit, ob § 234 HGB analog anzuwenden ist, d.h. die für die stille Beteiligung vorgesehene Kündigungsfrist einzuhalten ist, oder ob die Unterbeteiligungsgesellschaft nach § 723 Abs. 1 S. 1 BGB jederzeit kündbar ist. Nach wohl h.M. ist zur Vermeidung eines schnellen Kapitalabzugs § 234 HGB analog anzuwenden. Die Kündigungsfrist bestimmt sich dann nach §§ 132, 134 HGB. Das ordentliche Kündigungsrecht ist unabdingbar, es kann jedoch nach h.M. trotzdem eine feste Vertragsdauer oder eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden.
Rz. 51
Die außerordentliche Kündigung richtet sich nach § 723 BGB. Sie kommt dann in Betracht, wenn einem der Beteiligten die Fortsetzung der Unterbeteiligungsgesellschaft – insbesondere wegen erheblicher Verletzung wesentlicher Gesellschafterpflichten – nicht mehr zugemutet werden kann.
b) Tod eines Gesellschafters
Rz. 52
Die gesetzlichen Regelungen, was beim Tod eines Gesellschafters einer Unterbeteiligungsgesellschaft geschehen soll, sind nicht eindeutig, dementsprechend sind die Folgen in der Literatur umstritten. Dabei ist in jedem Fall zu unterscheiden, ob der Hauptbeteiligte oder ein Unterbeteiligter verstirbt:
Durch den Tod des Hauptbeteiligten ist die Unterbeteiligungsgesellschaft nach h.M. gem. § 727 BGB aufgelöst, außer es ist im Unterbeteiligungsvertrag eine Fortsetzungsklausel enthalten.
Beim Tod eines Unterbeteiligten wendet die h.M. § 234 Abs. 2 HGB analog an, d.h. der Tod des Unterbeteiligten beendet die Unterbeteiligungsgesellschaft nicht, sondern die Unterbeteiligungsgesellschaft wird mit den Erben des Unterbeteiligten fortgeführt. Auch dies kann im Unterbeteiligungsvertrag abweichend geregelt werden.
Rz. 53
Inwieweit es zutreffend ist, einerseits im Fall des Todes des Hauptbeteiligten § 727 BGB anzuwenden und die Gesellschaft als aufgelöst anzusehen und andererseits im Fall des Todes eines Unterbeteiligten § 234 Abs. 2 HGB analog anzuwenden und die Unterbeteiligungsgesellschaft mit den Erben fortzuführen, erscheint fraglich. Karsten Schmidt plädiert daher dafür, dass auch im Falle des Todes eines Unterbeteiligten grundsätzlich die gesetzliche Regelung des § 727 BGB zur Anwendung gelangen sollten. Das Ergebnis der h.M., nämlich die Fortsetzung der Unterbeteiligung im Fall des Todes eines Unterbeteiligten, könnte durch Vertragsauslegung erreicht werden, indem durch großzügige Annahme grundsätzlich von einer stillschweigenden Fortsetzungsvereinbarung auszugehen sei.
Aufgrund der Rechtsunsicherheiten im Fall des Todes eines Gesellschafters der Unterbeteiligungsgesellschaft ist anzuraten, im Unterbeteiligungsvertrag ausdrücklich zu regeln, welche Rechtsfolge im Fall des Todes des Hauptbeteiligten und welche Rechtsfolge im Fall des Todes eines Unterbeteiligten eintreten soll.