Gunter Mühlhaus, Anne Erning
Rz. 42
Auf die Geschäftsführung der Unterbeteiligungsgesellschaft sind grundsätzlich die Vorschriften der §§ 709–713 BGB anwendbar, abweichende vertragliche Regelungen im Unterbeteiligungsvertrag sind jedoch zulässig und nicht ungewöhnlich (vgl. Rdn 38).
Rz. 43
Grundsätzlich obliegen dem Unterbeteiligten keine Verpflichtungen gegenüber der Hauptgesellschaft und deren Gesellschaftern. Die Hauptgesellschaft wirkt jedoch auch in das Rechtsverhältnis von Haupt- und Unterbeteiligtem hinein (vgl. Rdn 9). So hat bspw. nicht nur der Hauptbeteiligte seine Rechte und Pflichten aus der Unterbeteiligung unter Beachtung der ihm gegenüber der Hauptgesellschaft obliegenden Treuepflichten wahrzunehmen, sondern auch der Unterbeteiligte (sog. drittschützende Treuepflichten). Der Unterbeteiligte haftet weder der Hauptgesellschaft noch deren Gläubigern; Ausnahmen können aufgrund von Deliktsrecht oder durch Rechtsschein, insbesondere im Organisationsbereich, entstehen.
Rz. 44
Die Beteiligten der Unterbeteiligungsgesellschaft sind hinsichtlich der Gewinn- und Verlustverteilung, die sich aus der Beteiligung an der Hauptgesellschaft ergeben, frei. Aufgrund dessen sollte im Unterbeteiligungsvertrag hierzu eine ausführliche Regelung vorgenommen werden. Es gilt dabei insbesondere Regelungen hinsichtlich der Frage aufzunehmen, ob die Gewinnbeteiligung auch offene Rücklagen der Hauptgesellschaft und nicht entnommene Gewinne einschließt. Wird eine solche Regelung im Unterbeteiligungsvertrag nicht aufgenommen, partizipiert der Unterbeteiligte lediglich an den ausgeschütteten Gewinnen. Entnahmebeschränkungen in der Hauptgesellschaft wirken dann entsprechend gegen ihn. Eine Teilhabe an stillen Reserven besteht für den Unterbeteiligten regelmäßig nur dann, wenn diese aufgelöst werden. Die Teilnahme an Verlusten seitens des Unterbeteiligten kann im Unterbeteiligungsvertrag ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Der Ausschluss einer Beteiligung am Verlust berührt nicht den gemeinsamen Zweck der Unterbeteiligungsgesellschaft. Im Unterbeteiligungsvertrag sollte festgelegt werden, ob sich die Gewinnverteilungsabrede auf die Handels- oder die Steuerbilanz bezieht. Wird nichts dazu im Unterbeteiligungsvertrag geregelt, ist davon auszugehen, dass die Handelsbilanz maßgeblich ist.
Rz. 45
Entsprechend § 233 HGB erstreckt sich das Informationsrecht des Unterbeteiligten dabei im Rahmen der Innengesellschaft auf Stand und Erträge des Hauptgesellschaftsanteils. Ein weitergehendes Informationsrecht besteht regelmäßig nicht. Nur ausnahmsweise kann der Unterbeteiligte Einsicht in Bilanzen und andere Unterlagen der Hauptgesellschaft nehmen, wenn ihm dies durch den Hauptgesellschaftsvertrag und den Unterbeteiligungsvertrag gestatten wird.
Rz. 46
Als Innengesellschaft kennt die Unterbeteiligungsgesellschaft keine Außenhaftung. Für die Haftung zwischen dem Hauptbeteiligten und dem Unterbeteiligten gelten die allgemeinen Grundsätze des § 708 BGB als Maßstab.