Gunter Mühlhaus, Anne Erning
I. Begriff und Wesen der Unterbeteiligung
Rz. 1
Durch eine Unterbeteiligung wird ein Dritter, der sog. Unterbeteiligte, an einem bestehenden Gesellschafts- oder Geschäftsanteil derart beteiligt, dass ihm aufgrund gesellschaftsvertraglicher Vereinbarung eine obligatorische Mitberechtigung zumindest am Gewinn des Gesellschafts- oder Geschäftsanteils des Anteilsinhabers und Hauptbeteiligten zusteht. Es handelt sich bei der Unterbeteiligung mithin um die "Beteiligung an einer Beteiligung" in Form einer nicht rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwecks gemeinsamer Haltung und Nutzung der Hauptbeteiligung (sog. Unterbeteiligungsgesellschaft).
Sie kann grundsätzlich an jeder Art von Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften begründet werden, auch an einer stillen Gesellschaft oder einer anderen Unterbeteiligung.
Rz. 2
Die Unterbeteiligung kann sich auf sämtliche gesellschaftsrechtliche Mitwirkungsrechte und -pflichten des Hauptbeteiligten erstrecken oder aber lediglich auf den Gewinn begrenzt sein. Die Vereinbarung einer Gewinnbeteiligung ist jedoch – anders als die Teilnahme am Wertzuwachs oder Verlust – unabdingbare Voraussetzung einer Unterbeteiligung. Wie auch immer das Unterbeteiligungsverhältnis im Einzelfall ausgestaltet wird, Inhaber des Gesellschafts- oder Geschäftsanteils, an dem die Unterbeteiligung begründet wird, bleibt stets der Hauptbeteiligte.
II. Wirtschaftliche Bedeutung
Rz. 3
Die Unterbeteiligung ist eine Form der mittelbaren Unternehmensteilhabe, bei der der Hauptbeteiligte die aus seiner Gesellschafterstellung erwachsenden Gewinnchancen und ggf. auch einen Wertzuwachs oder einen Verlust mit dem Unterbeteiligten teilt. Da der Unterbeteiligte regelmäßig nicht unmittelbar an der Hauptgesellschaft beteiligt ist, macht eine Unterbeteiligung daher dann Sinn, wenn eine Direktbeteiligung an der Hauptgesellschaft nicht möglich oder nicht gewollt ist. Die Gründe hierfür sind vielfältiger Natur und können bspw. in der fehlenden Zustimmung zur Anteilsübertragung seitens der Mitgesellschafter in der Hauptgesellschaft, der (vorweggenommenen) Nachfolgeplanung, der Kapitalbeschaffung sowie der Steuerersparnis liegen. Im Einzelnen:
Rz. 4
Aus dem Gesellschaftsvertrag der Hauptgesellschaft kann sich eine feststehende Mindestbeteiligungsgröße ergeben, die einer zu starken Zersplitterung des Gesellschafterkreises entgegenwirken soll; häufig ist eine derartige Regelung bei Familiengesellschaften zu finden. Droht die Mindestbeteiligungsgröße bspw. durch Erbfolge unterschritten zu werden und hätte dies eine Anteilseinziehung zur Folge, kann mit der Errichtung einer Unterbeteiligungsgesellschaft das Unterschreiten der Mindestbeteiligungsgrößen vermieden werden. Die Erben können durch eine solche Konstruktion lebzeitig passgenau am wirtschaftlichen Erfolg des Familienunternehmens partizipieren und zudem durch Aufnahme entsprechender (Mitbestimmungs-)Regelungen im Unterbeteiligungsvertrag auf Entscheidungen des Hauptbeteiligten im Familienunternehmen Einfluss nehmen.
Rz. 5
Ein weiterer wichtiger Anwendungsbereich der Unterbeteiligung ist die Gestaltung der vorweggenommenen Erbfolge in Gesellschafts- oder Geschäftsanteile. Die Erben eines Gesellschafters können durch eine Unterbeteiligung am Gesellschafts- oder Geschäftsanteil mitberechtigt werden, ohne dass der Gesellschafter selbst seinen durch eben diesen Anteil vermittelten Einfluss auf die Gesellschaft verliert. So werden die Erben nicht nur frühzeitig auf ihre spätere Aufgabe als Gesellschafter vorbereitet, sondern auch vor hohen und oftmals nur schwer aufzubringenden Erbschaftsteuer- und/oder Pflichtteilsforderungen geschützt.
Rz. 6
Weitere denkbare Fälle, in denen die Einräumung einer Unterbeteiligung sinnvoll sein kann, ergeben sich bspw. aus wettbewerbsrechtlichen, finanziellen oder rein pragmatischen Gründen. So kann es aus Wettbewerbsgründen sinnvoll sein, nicht nach außen als Gesellschafter in Erscheinung zu treten. Ebenso kann die Unterbeteiligung dazu dienen, die Kapitaleinlage eines Gesellschafters ganz oder teilweise zu refinanzieren oder gegen ihn gerichtete Darlehensansprüche eines Dritten abzusichern. Auch wenn nur eine vorübergehende Beteiligung an einer Gesellschaft geplant ist, kann die Unterbeteiligung ein einfaches Instrument darstellen, den Unterbeteiligten ohne Durchführung eines komplizierten und unter Umständen auch noch formbedürftigen Ein- und Austrittsverfahrens am Gesellschafts- oder Geschäftsanteil mit zu berechtigen.