Rz. 52

Die gesetzlichen Regelungen, was beim Tod eines Gesellschafters einer Unterbeteiligungsgesellschaft geschehen soll, sind nicht eindeutig, dementsprechend sind die Folgen in der Literatur umstritten. Dabei ist in jedem Fall zu unterscheiden, ob der Hauptbeteiligte oder ein Unterbeteiligter verstirbt:

Durch den Tod des Hauptbeteiligten ist die Unterbeteiligungsgesellschaft nach h.M. gem. § 727 BGB aufgelöst, außer es ist im Unterbeteiligungsvertrag eine Fortsetzungsklausel enthalten.[78]

Beim Tod eines Unterbeteiligten wendet die h.M. § 234 Abs. 2 HGB analog an, d.h. der Tod des Unterbeteiligten beendet die Unterbeteiligungsgesellschaft nicht,[79] sondern die Unterbeteiligungsgesellschaft wird mit den Erben des Unterbeteiligten fortgeführt.[80] Auch dies kann im Unterbeteiligungsvertrag abweichend geregelt werden.

 

Rz. 53

Inwieweit es zutreffend ist, einerseits im Fall des Todes des Hauptbeteiligten § 727 BGB anzuwenden und die Gesellschaft als aufgelöst anzusehen und andererseits im Fall des Todes eines Unterbeteiligten § 234 Abs. 2 HGB analog anzuwenden und die Unterbeteiligungsgesellschaft mit den Erben fortzuführen, erscheint fraglich.[81] Karsten Schmidt plädiert daher dafür, dass auch im Falle des Todes eines Unterbeteiligten grundsätzlich die gesetzliche Regelung des § 727 BGB zur Anwendung gelangen sollten.[82] Das Ergebnis der h.M., nämlich die Fortsetzung der Unterbeteiligung im Fall des Todes eines Unterbeteiligten, könnte durch Vertragsauslegung erreicht werden, indem durch großzügige Annahme grundsätzlich von einer stillschweigenden Fortsetzungsvereinbarung auszugehen sei.[83]

Aufgrund der Rechtsunsicherheiten im Fall des Todes eines Gesellschafters der Unterbeteiligungsgesellschaft ist anzuraten, im Unterbeteiligungsvertrag ausdrücklich zu regeln, welche Rechtsfolge im Fall des Todes des Hauptbeteiligten und welche Rechtsfolge im Fall des Todes eines Unterbeteiligten eintreten soll.[84]

[78] Vgl. u.a. Esch, NJW 1964, 906; Paulick, ZGR 1974, 253 (273).
[79] Vgl. MüKo-HGB/K. Schmidt, § 234 Rn 77; Gehrlein, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, Bd. 1, § 234 Rn 37; Blaurock, Handbuch Stille Gesellschaft, § 30 Rn 30.60.
[80] Vgl. Esch, NJW 1964, 906; Paulick, ZGR 1974, 253 (273); einschränkend: Blaurock, Handbuch Stille Gesellschaft, § 30 Rn 30.60.
[81] Vgl. Gayk, in: MünchHdB-GesR, Bd. 1, § 30 Rn 66.
[82] Vgl. MüKo-HGB/K. Schmidt, § 234 Rn 65.
[83] Vgl. MüKo-HGB/K. Schmidt, § 234 Rn 65.
[84] Vgl. Kühne/Rehm, NZG 2013, 561 (566).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?