Gunter Mühlhaus, Anne Erning
1. Auflösung und Fortsetzung
Rz. 47
Das Eintreten eines Beendigungsgrundes, wie z.B. Zeitablauf oder Kündigung, hat regelmäßig die Auflösung der Unterbeteiligungsgesellschaft zur Folge.
Rz. 48
Die h.M. vertritt die Ansicht, dass die Auflösung der Unterbeteiligungsgesellschaft als Innengesellschaft unmittelbar zur Vollbeendigung des Gesellschaftsverhältnisses führt. Eine andere Ansicht geht davon aus, dass ein schuldrechtliches Abrechnungsverhältnis fortbesteht. Lediglich die mitgliedschaftlichen Züge des Rechtsverhältnisses enden. Nach beiden Ansichten hat nach der Auflösung des Unterbeteiligungsverhältnisses eine Auseinandersetzung zu folgen. Beide Ansichten stimmen darin überein, dass eine Fortsetzung der einmal aufgelösten Unterbeteiligungsgesellschaft unmöglich ist und eine Wiederherstellung des ursprünglichen Gesellschaftsverhältnisses nach der Auflösung rechtsdogmatisch als Neubegründung anzusehen ist. Bei einer Unterbeteiligungsgesellschaft, bei der mehr als zwei Personen unterbeteiligt sind (mehrgliedrige Unterbeteiligungsgesellschaft), kann dagegen im Unterbeteiligungsvertrag geregelt werden, dass in dem Fall, in dem ein Auflösungsgrund allein bei einem der Unterbeteiligten eintritt, auch nur dieser ausscheidet und die anderen die Unterbeteiligungsgesellschaft fortsetzen.
2. Auflösungsgründe für die Unterbeteiligungsgesellschaft
Rz. 49
Die Beendigung der Unterbeteiligung kann insbesondere folgende Ursachen haben:
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Vertrag (z.B. Zeitablauf, auflösende Bedingungen oder Aufhebungsvertrag) |
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Kündigung (§§ 234, 132, 135 HGB analog) |
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Tod eines Hauptbeteiligten (§ 727 BGB; umstritten) |
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Zweckerreichung oder Zweckvereitelung (§ 726 BGB) |
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Insolvenz eines Beteiligten (§ 728 BGB) |
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Konfusion. |
a) Kündigung
Rz. 50
Sofern die Unterbeteiligungsgesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit errichtet worden ist, besteht die Möglichkeit, dass jeder Gesellschafter sie kündigen kann. Bei einer ordentlichen Kündigung besteht Uneinigkeit, ob § 234 HGB analog anzuwenden ist, d.h. die für die stille Beteiligung vorgesehene Kündigungsfrist einzuhalten ist, oder ob die Unterbeteiligungsgesellschaft nach § 723 Abs. 1 S. 1 BGB jederzeit kündbar ist. Nach wohl h.M. ist zur Vermeidung eines schnellen Kapitalabzugs § 234 HGB analog anzuwenden. Die Kündigungsfrist bestimmt sich dann nach §§ 132, 134 HGB. Das ordentliche Kündigungsrecht ist unabdingbar, es kann jedoch nach h.M. trotzdem eine feste Vertragsdauer oder eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden.
Rz. 51
Die außerordentliche Kündigung richtet sich nach § 723 BGB. Sie kommt dann in Betracht, wenn einem der Beteiligten die Fortsetzung der Unterbeteiligungsgesellschaft – insbesondere wegen erheblicher Verletzung wesentlicher Gesellschafterpflichten – nicht mehr zugemutet werden kann.
b) Tod eines Gesellschafters
Rz. 52
Die gesetzlichen Regelungen, was beim Tod eines Gesellschafters einer Unterbeteiligungsgesellschaft geschehen soll, sind nicht eindeutig, dementsprechend sind die Folgen in der Literatur umstritten. Dabei ist in jedem Fall zu unterscheiden, ob der Hauptbeteiligte oder ein Unterbeteiligter verstirbt:
Durch den Tod des Hauptbeteiligten ist die Unterbeteiligungsgesellschaft nach h.M. gem. § 727 BGB aufgelöst, außer es ist im Unterbeteiligungsvertrag eine Fortsetzungsklausel enthalten.
Beim Tod eines Unterbeteiligten wendet die h.M. § 234 Abs. 2 HGB analog an, d.h. der Tod des Unterbeteiligten beendet die Unterbeteiligungsgesellschaft nicht, sondern die Unterbeteiligungsgesellschaft wird mit den Erben des Unterbeteiligten fortgeführt. Auch dies kann im Unterbeteiligungsvertrag abweichend geregelt werden.
Rz. 53
Inwieweit es zutreffend ist, einerseits im Fall des Todes des Hauptbeteiligten § 727 BGB anzuwenden und die Gesellschaft als aufgelöst anzusehen und andererseits im Fall des Todes eines Unterbeteiligten § 234 Abs. 2 HGB analog anzuwenden und die Unterbeteiligungsgesellschaft mit den Erben fortzuführen, erscheint fraglich. Karsten Schmidt plädiert daher dafür, dass auch im Falle des Todes eines Unterbeteiligten grundsätzlich die gesetzliche Regelung des § 727 BGB zur Anwendung gelangen sollten. Das Ergebnis der h.M., nämlich die Fortsetzung der Unterbeteiligung im Fall des Todes eines Unterbeteiligten, könnte durch Vertragsauslegung erreicht werden, ind...