Rz. 79

Nach der Legaldefinition des § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB liegt Sonderbedarf bei einem unregelmäßigen und außergewöhnlich hohen Bedarf vor. Es handelt sich um einen überraschenden, nicht mit Wahrscheinlichkeit voraussehbaren und der Höhe nach nicht abschätzbaren Bedarf, der deshalb beim laufenden Unterhalt nicht angesetzt werden konnte und deshalb eine zusätzliche Unterhaltsleistung rechtfertigt.[109]

Zu prüfen ist immer auch, ob im Hinblick auf die Höhe des laufenden Unterhaltes ein Teil der Kosten durch Bildung von Rücklagen aus dem laufenden Unterhalt abgedeckt werden kann.[110]

[110] OLG Düsseldorf v. 15.7.2010 – II-9 UF 51/10, FamFR 2010, 390 m.w.N.; OLG Zweibrücken v. 3.5.2000 – 6 UF 50/99, FamRZ 2001, 444.

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