Rz. 48
Der BGH hat klargestellt dass durch eine gerichtliche Umgangsregelung ein Wechselmodell auch gegen den Willen des anderen Elternteils angeordnet werden kann.[61] (Siehe auch § 23 Rdn 36)
Rz. 49
Praxistipp:
▪ | Auch die Ablehnung des Wechselmodells durch einen Elternteil hindert eine solche gerichtliche Regelung für sich genommen noch nicht. |
▪ | Entscheidender Maßstab der Regelung ist vielmehr das im konkreten Einzelfall festzustellende Kindeswohl.[62] |
▪ | Strebt ein Elternteil nach bereits erfolgter anderweitiger Umgangsregelung ein Wechselmodell an, orientiert sich der Prüfungsmaßstab an den strengen Regeln des § 1696 BGB und den dort im Interesse des Kindes vorgegebenen hohen Änderungsvoraussetzungen![63] |
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