Rz. 89
Praxistipp:
▪ | Für diese zusätzlichen Kosten haften beim Kindesunterhalt die Eltern – sofern sie leistungsfähig sind – gem. § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig, und zwar auch beim minderjährigen Kind.[117] |
▪ | Der betreuende Elternteil, der über Einkommen verfügt, wird – anders als beim Elementarunterhalt – durch die Betreuungstätigkeit nicht von seiner anteiligen Zahlungspflicht befreit.[118] |
▪ | Da bei dieser anteiligen Unterhaltspflicht beider Eltern als gleichnahe Verwandte gleichrangig haften, sind sie nicht Gesamtschuldner, sondern Teilschuldner und haften nur für den auf sie entfallenden Teil des Unterhalts. |
▪ | Zum schlüssigen Zahlungsantrag gegen einen Elternteil gehört daher auch die Darlegung, welcher Haftungsanteil auf den in Anspruch genommenen Elternteil entfällt.[119] |
▪ | Eltern sind gegenseitig nach § 242 BGB auskunftspflichtig, um den Umfang ihrer jeweiligen Haftung bestimmen zu können.[120] |
Rz. 90
Ist der pflichtige Elternteil nur eingeschränkt leistungsfähig, muss er den Sonderbedarf in Raten zahlen.[121]
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