Rz. 75
Nicht ganz selten in der familienrechtlichen Praxis sind Fälle, in denen beide Elternteile jeweils ein gemeinsames Kind betreuen (sog. Fälle der Geschwistertrennung).
In diesem Fall ist jeder Elternteil dem nicht von ihm betreuten Kind gegenüber für den Barunterhalt haftbar nach § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB – also grds. auch verschärft haftbar.[105] Folglich bleibt es bei der vollschichtigen Erwerbsobliegenheit beider Elternteile im Verhältnis jeweils zu dem beim andern Elternteil lebenden Kind.[106] Kein Elternteil kann sich dem Unterhaltsanspruch der nicht bei ihm lebenden Kinder mit der Begründung entziehen, er betreue ein weiteres aus der Ehe stammendes Kind.[107]
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