Rz. 7

Ein minderjähriges Kind ist mangels eigener Leistungsfähigkeit grundsätzlich bedürftig, so dass über das prinzipielle Bestehen eines Unterhaltsanspruchs regelmäßig kein Streit besteht. Ausnahmen können dann gegeben sein, wenn das noch minderjährige Kind die Schule bereits verlassen hat und keiner Ausbildung nachgeht.

 

Rz. 8

Grundsätzlich sind beide Eltern dem Kind gegenüber unterhaltspflichtig. Bei minderjährigen Kindern erfüllt aber ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch die Betreuung und Erziehung des Kindes (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB). Der andere Elternteil muss Barunterhalt leisten. Der Bedarf des minderjährigen Kindes richtet sich daher allein nach dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils.

In der Praxis wird zur Bemessung des Unterhaltsanspruchs das unterhaltsrechtlich relevante bereinigte Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils ermittelt und dann mit Hilfe der Düsseldorfer Tabelle daraus aufgrund des Alters des Kindes der Kindesunterhaltsbetrag festgestellt.

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