a) Betriebsvermögensvergleich
Rz. 284
Für diejenigen Steuerpflichtigen, die nach Handelsrecht (§§ 242 ff. HGB) oder Steuerrecht (§ 141 AO) verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßige Abschlüsse zu machen, wird der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG ermittelt. In gleicher Weise kann der Gewinn ermittelt werden, wenn freiwillig solche Bücher geführt und Abschlüsse getätigt werden. Gewinn ist dann der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen (§ 4 Abs. 1 EStG).
Entscheidend ist beim Betriebsvermögensvergleich, dass das Betriebsvermögen einer jährlichen Bewertung unterliegt und die Geschäftsvorfälle schon in dem Geschäftsjahr eingebucht werden, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Eine Forderung wird also mit ihrer Begründung unabhängig von der Zahlung und eine Verbindlichkeit ebenso unabhängig von ihrer Begleichung eingebucht; Ähnliches gilt auch für Rechnungsabgrenzungsposten und Rückstellungen. Unterhaltsrechtlich kann man dies mit dem "Für-Prinzip" vergleichen.
Rz. 285
Die in der Bilanz bzw. in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Gewinne können zu einem erheblichen Teil auf noch nicht eingegangenen Forderungen und noch nicht bezahlten Schulden beruhen. Regelmäßig gleicht sich dies über den Verlauf verschiedener Geschäftsjahre wieder aus. Diese Konstellation ergibt sich aus unterschiedlichen Periodengewinnen bei Identität des Totalgewinns (auch im Verhältnis zur Einnahme-/Überschussrechnung). Besonderheiten mögen aber unterhaltsrechtlich beachtlich sein, insb. soweit nur wenige Jahre betrachtet werden.
b) Einnahme-/Überschussrechnung
Rz. 286
Bei der Einnahme-/Überschussrechnung, die nach § 4 Abs. 3 EStG zulässig ist, soweit keine Buchführungspflicht besteht, handelt es sich dagegen um eine reine Istrechnung nach dem Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG, soweit nicht etwa § 4 Abs. 3 EStG hiervon Ausnahmen anordnet, wie z.B. für Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Diese Gewinnermittlungsart wird v.a. bei selbstständiger Tätigkeit i.S.d. § 18 EStG bevorzugt, da für diese keine Buchführungspflicht besteht.
Der Gewinn wird dadurch ermittelt, dass den Betriebseinnahmen die Betriebsausgaben gegenübergestellt werden. Der Überschuss bildet den Gewinn. Damit ist diese Art der Gewinnermittlung dem unterhaltsrechtlichen "In-Prinzip" vergleichbar. Warenbestand, offene Forderungen und Verbindlichkeiten haben somit nach dieser Rechnung keinen Einfluss auf den Gewinn.
Hinweis
Damit ergeben sich Möglichkeiten, den Gewinn durch das Nichteinziehen von Forderungen oder das Vorziehen von Anschaffungskosten zu beeinflussen. Auf solche Maßnahmen ist unterhaltsrechtlich zu achten, insb. wenn sich ggü. den Vorjahren erhebliche Änderungen etwa bei der Quote noch offener Forderungen für geleistete Arbeiten ergeben. Wichtig ist ferner die periodengerechte Verteilung einmaliger Aufwendungen wie Leasingsonderzahlungen oder das Disagio eines Kreditvertrages.
c) Gewinnermittlung bei Personengesellschaften
Rz. 287
Für die Personengesellschaften sei die Besonderheit erwähnt, dass diese zwar hinsichtlich der USt oder der Gewerbesteuer selbst Steuersubjekt sind, nicht jedoch im Hinblick auf die Einkommensteuer. Diesbezüglich sind vielmehr die Gesellschafter selbst steuerpflichtig, § 1 EStG. Die Einkünfte der Personengesellschaft werden aber einheitlich und gesondert festgestellt (§§ 179 ff. AO) und anhand dieser Feststellung dann den einzelnen Gesellschaftern der Personengesellschaft zugerechnet, die den Gewinn in ihrer Einkommensteuer versteuern. Zur unterhaltsrechtlichen Auswertung sind somit sowohl die Gewinnfeststellung als auch die Einzelsteuererklärung und ggf. die Beschlüsse erforderlich, aus denen sich die Gewinnverteilung ergibt.
Rz. 288
Besondere Bedeutung haben Entnahmebeschränkungen, die einen Minderheitsgesellschafter treffen, der sich diesen Beschränkungen nicht entziehen kann. Da ihm nur diese Beträge nachhaltig zur Verfügung stehen, können unterhaltsrechtlich auch nur diese Entnahmen gewertet werden. Etwas anderes gilt allerdings, wenn die Entnahme des Gewinns scheitert, weil zunächst ein Verlust aus vergangenen Jahren auszugleichen ist. Hat dieser Verlust Eingang in die Unterhaltsberechnung gefunden, kann die Entnahmebeschränkung nicht zusätzlich gewertet werden. Für den Minderheitsgesellschafter einer Kapitalgesells...