Rz. 337
Bei der Zusammenveranlagung nach § 26b EStG werden für jeden Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte gesondert ermittelt, dann aber zusammengerechnet und die Ehegatten gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt. Die Ehegatten haben eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben (§ 25 Abs. 3 Satz 2 EStG). Insb. ist für die Ehegatten dann der Splittingtarif nach § 32a Abs. 5 EStG anzuwenden, wonach die Steuer das Zweifache des Steuerbetrags beträgt, der sich für die Hälfte des gemeinsam zu versteuernden Einkommens ergibt. Dadurch entstehen erhebliche Progressionsvorteile, insb. bei Einverdiener- oder Diskrepanzehen.
Rz. 338
Bei Zusammenveranlagung wirkt die Auszahlung einer Steuerrückerstattung an einen Ehegatten auch für und gegen den anderen Ehegatten (§ 36 Abs. 4 Satz 3 EStG). Für die Einkommensteuer haften beide Ehegatten nach § 44 Abs. 1 Satz 1 AO als Gesamtschuldner, wenn sie zusammen veranlagt werden. Diese Veranlagung wird meist bis zum Jahr der Trennung fortgeführt. Aus diesem Grund besteht die Gesamtschuld auch noch nach der Trennung fort, insb. da die entsprechenden Erklärungen häufig erst sehr lange nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes abgegeben werden.
Allerdings kann jeder zusammen veranlagte Ehegatte nach Maßgabe der §§ 268 ff. AO eine Aufteilung rückständiger Steuern beantragen. Die Steuer ist dann nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei Einzelveranlagung ergeben würden (§ 270 AO).
Hinweis
Eine Einzelveranlagung, die nur auf Antrag durchgeführt wird (§ 26 Abs. 2 Satz 1, 3 EStG), ist in Ausnahmefällen für Ehegatten vorteilhaft, so etwa wenn ein Ehegatte individuell getragene Kosten in größerem Umfang abziehen kann.
a) Verpflichtung
Rz. 339
Eine Pflicht der Ehegatten, einer Zusammenveranlagung zuzustimmen, ergibt sich aus der Verpflichtung jedes Ehegatten aus § 1353 Abs. 1 BGB, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist. Diese Verpflichtung, die aus dem Wesen der Ehe abzuleiten ist, bleibt auch nach einer Scheidung als Nachwirkung der Ehe bestehen.
Wegen des Vorrangs vertraglicher Vereinbarungen nimmt der BGH vorrangig eine Pflicht der Ehegatten zur Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung aus der Ehegatteninnengesellschaft an. Der BGH leitet diese Pflicht aus der Vorschrift des § 705 Abs. 1 BGB her, die es gebietet, den gemeinschaftlichen Gesellschaftszweck zu fördern. Diese Pflicht zur Zusammenveranlagung bejaht der BGH sogar, ohne dass zuvor eine Erklärung zum Ausgleich von Nachteilen abgegeben wurde, da sie in das Gesamtregime der Ansprüche aus Ehegatteninnengesellschaft eingebettet ist. Nach Auffassung des BGH ist der Anspruch auf Beteiligung an den steuerlichen Vorteilen nach Sinn und Zweck des von den Parteien vereinbarten Zusammenwirkens aufzuteilen.
b) Nachteilsausgleich
Rz. 340
Wird die Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Zusammenveranlagung mit dieser Anspruchsgrundlage begründet, dann korrespondiert damit grds. eine Pflicht desjenigen Ehegatten, der hieraus einen Vorteil erzielt, dem anderen Ehegatten die ggü. einer getrennten Veranlagung höhere steuerliche Belastung auszugleichen. Steuerberatungskosten fallen nur darunter, wenn sie aufgrund der besonderen Situation ausnahmsweise notwendig sind. Eine Sicherheitsleistung kann der zustimmende Ehegatte nicht verlangen. Ein Anspruch des zustimmenden Ehegatten auf Beteiligung an der zu erwartenden Steuerersparnis besteht hingegen nicht.
c) Innenverhältnis
Rz. 341
Eine solche Nachteilsausgleichspflicht besteht nur, wenn zwischen den Ehegatten nichts anderes vereinbart ist. Das hierfür maßgebliche Innenverhältnis der Ehegatten richtet sich nach § 426 Abs. 1 BGB. Die hälftige Teilung erfolgt nur, soweit nichts anderes bestimmt ist, z.B. durch ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung. Regelmäßig haftet im Verhältnis zueinander jeder Ehegatte für die Steuer, die auf seine Einkünfte entfällt. Bei der Berechnung dieser Aufteilung ist eine fiktive getrennte Veranlagung bzw. Einzelveranlagung vorzunehmen. Eine bestehende anderweitige Übung kann jedoch Ansprüche ausschließen, jedenfalls bei Zahlungen vor der Trennung.
Rz. 342
Hat etwa nach ständiger Übung ein Ehegatte die Einkommensteuer-Vorauszahlungen stets allein geleistet, so hat er nach dem Innenverhältnis für die Begleichung dieser Forderung a...