Rz. 158
Ggü. dem familienrechtlichen Kooperationsvertrag, mit dem der BGH seit Beginn der 80er-Jahre arbeitete, stellt der BGH inzwischen wieder die bereits in den 50er-Jahren bemühte Rechtsfigur der Ehegatteninnengesellschaft in den Vordergrund. Ansprüche aus der Ehegatteninnengesellschaft kommen in Betracht, soweit die Ehegatten durch beiderseitige Leistungen (z.B. durch den Einsatz von Vermögenswerten oder Arbeitsleistungen) einen über den typischen Rahmen der Lebens- bzw. Familiengemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen. Dieser darf sich also nicht nur in der Schaffung eines Familienheims erschöpfen. Ziel ist bei der Ehegatteninnengesellschaft also die Vermögensbildung als solche, die als eheüberschreitender Zweck verfolgt wird. Für die Begründung einer Ehegatteninnengesellschaft ist ein Rechtsbindungswille im Einzelfall konkret festzustellen (vgl. ausführlich u. Rdn 162, 164).
Hinweis
Die Ehegatteninnengesellschaft ist nach der Rspr. des BGH zentraler Lösungsansatz für Ausgleichsansprüche außerhalb des Güterrechts, sofern es nicht um das Familienwohnheim geht. Dies muss bei der Beratung und bei der Gestaltung des ehelichen Lebens Beachtung finden.
a) Vorrang vor unbenannter Zuwendung und familienrechtlichem Vertrag
Rz. 159
Die Ehegatteninnengesellschaft hat Vorrang vor der Rechtsfigur der unbenannten Zuwendung oder in Fällen der Ehegattenmitarbeit vor dem familienrechtlichen Vertrag sui generis. Die Rechtsfigur der Ehegatteninnengesellschaft kann sowohl bei Gütertrennung als auch im gesetzlichen Güterstand zum Tragen kommen.
Grundvoraussetzung einer Ehegatteninnengesellschaft ist nach der Rspr. des BGH, dass sich der Gesellschaftszweck nicht in der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft erschöpft, sondern darüber hinausgeht. Die unbenannte Zuwendung hingegen erfolgt zur Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft ("Geben um der Ehe willen"), typischerweise bei Errichtung des Familienheims.
b) Konkurrenz gegenüber dem Güterrecht
Rz. 160
Das Verhältnis der Ehegatteninnengesellschaft zu den Regelungen des Güterstandes ist umstritten.
Der BGH leitet seine Ausführungen mit der Fragestellung ein, wie ein gerechter Vermögensausgleich bei Eheauflösung stattfinden könne, wenn das Güterrecht keine befriedigende Lösung gewähre. Dies spricht klar für eine Nachrangigkeit ggü. dem Güterrecht. Allerdings sind die gesellschaftsrechtlichen Ansprüche (insbesondere solche, die sich nicht aus dem Güterrecht herleiten lassen, wie z.B. ein Anspruch auf Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung) keineswegs immer nur subsidiär ggü. den Regelungen des Güterrechtes. Dies hat der BGH später noch vertieft in einem Fall, in welchem Ansprüche aus einer Innengesellschaft zeitlich über die Ehezeit hinaus bestanden. Einzelheiten zur Annahme einer Ehegatteninnengesellschaft sind streitig, so dass derzeit eine große Rechtsunsicherheit besteht.
Rz. 161
Vom Ergebnis her spricht viel für eine Nachrangigkeit der Ehegatteninnengesellschaft. Dogmatisch hingegen müssten die Ausgleichsregelungen der Ehegatteninnengesellschaft unabhängig vom Güterrecht auch zur Anwendung kommen, wenn die Ehegatten eine Ehegatteninnengesellschaft begründet haben. In jedem Fall ist sehr genau zu prüfen, ob sich der Aufwand des Verfolgens gesellschaftsrechtlicher Ansprüche lohnt oder ob das Einstellen in den Zugewinnausgleich genügt.
Hinweis
Soll bewusst die Rechtsform der Ehegatteninnengesellschaft genutzt werden, dann ist der richtige Weg die ausdrückliche Begründung einer solchen Gesellschaft und die Gestaltung eines entsprechenden Gesellschaftsvertrages. In einem solchen Gesellschaftsvertrag sollte auch geregelt werden, ob der gesellschaftsrechtliche Ausgleich abschließend ist oder ob die Ansprüche in den Zugewinnausgleich eingestellt werden sollen.
c) Voraussetzungen
Rz. 162
Nach Auffassung des BGH bestehen folgende Voraussetzungen für die Annahme einer Ehegatteninnengesellschaft:
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Verfolgung eines über die eheliche Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zwecks: |