a) Endvermögen
Rz. 45
Endvermögen ist nach § 1375 Abs. 1 Satz 1 BGB das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstandes gehört. Wie das Anfangsvermögen ist auch das Endvermögen nur eine Rechengröße.
Rz. 46
In Fällen illoyaler Vermögensminderungen werden diese dem Endvermögen wieder hinzugerechnet, so dass sich das Endvermögen entsprechend erhöht. Eine solche Hinzurechnung sieht § 1375 Abs. 2 BGB abschließend für drei Tatbestände vor:
aa) Unentgeltliche Zuwendung
Rz. 47
Als Zuwendung ist bereits das Verpflichtungsgeschäft mit dem Versprechen einer Leistung anzusehen. Unentgeltlichkeit liegt vor, wenn der Verminderung des Vermögens des Zuwendenden keine Gegenleistung gegenübersteht. Hierbei handelt es sich v.a. um Schenkungen, Ausstattungen, vorweggenommene Erbfolgen, Spenden und Stiftungen. Umstritten ist, ob Abfindungsausschlussklauseln eines Gesellschaftsvertrages als unentgeltliche Zuwendungen gewertet werden können. Die herrschende Auffassung bejaht einen Fall des § 1375 Abs. 2 BGB, wenn diese Abfindungsklausel nicht für alle Gesellschafter gilt, sondern nur einzelne Gesellschafter ohne rechtfertigenden Grund auf die Abfindung verzichten.
Rz. 48
Nicht zu einer Hinzurechnung führen Pflicht- oder Anstandszuwendungen, wie z.B. eine nicht im Übermaß erfolgte Ausstattung sowie Weihnachts-, Geburtstags- oder Hochzeitsgeschenke. Umfang und Höhe variieren nach den örtlich wie schichtspezifisch unterschiedlichen Standards.
bb) Verschwendung
Rz. 49
Unter Verschwendung versteht man unnütze oder ziellose Ausgaben, die in keinem Verhältnis zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten stehen. Ein großzügiger Lebensstil oder Ausgaben, welche die Lebensverhältnisse übersteigen, reichen dafür jedoch nicht aus; eine Benachteiligungsabsicht i.S.d. § 1375 Abs. 2 Nr. 3 BGB gegenüber dem anderen Ehegatten muss das leitende Motiv für die Ausgaben sein.
cc) Benachteiligungsabsicht
Rz. 50
Eine solche liegt vor, wenn die Benachteiligung des anderen Ehegatten das leitende Motiv des Handelns ist. Es muss sich nicht um das einzige Motiv handeln.
Beispiel
Ein Ehegatte hebt alle gemeinsamen Ersparnisse von einem Festgeldkonto ab und verbrennt aus Wut und Enttäuschung über das Scheitern der Ehe das Bargeld im Ofen. Hier liegt sowohl Verschwendung als auch Benachteiligungsabsicht vor.
Rz. 51
Nach § 1375 Abs. 3 BGB unterbleibt eine Hinzurechnung, wenn von der illoyalen Vermögensminderung (Verpflichtungsgeschäft) bis zur Beendigung des Güterstandes bzw. der Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrages 10 Jahre vergangen sind. Die Hinzurechnung unterbleibt ferner, wenn der andere Ehegatte die Vermögensminderung gebilligt hat.
Rz. 52
Umstritten ist die Frage, ob die Ehegatten durch Ehevertrag die Bestimmung des § 1375 Abs. 2 BGB abbedingen können. Dafür spricht einerseits, dass die Ehegatten durch Ehevertrag bestimmte Gegenstände aus dem Endvermögen ausnehmen können. Andererseits sieht § 1375 Abs. 3 BGB selbst vor, dass bei Billigung des anderen Ehegatten eine Hinzurechnung unterbleibt. Korrekturen sind im Einzelfall über § 138 BGB vorzunehmen.
Rz. 53
Da das Endvermögen nach § 1375 Abs. 1 Satz 2 BGB auch negativ sein kann, stellt sich die Frage vorheriger "Nullstellung" nicht. Die Hinzurechnung erfolgt zum jeweils vorhandenen Saldo des Endvermögens.
Rz. 54
Die künftige hypothetische Entwicklung des durch Vermögensminderung ausgeschiedenen Vermögensgegenstandes ist unbeachtlich, so dass z.B. bei der Schenkung eines Geldbetrages nicht auch die künftigen Zinsen dem Endvermögen zugerechnet werden dürfen. Der hinzuzurechnende Vermögensgegenstand unterliegt jedoch einer Indexierung nach den allgemeinen Regelungen.
Rz. 55
Nach § 1384 BGB gilt nicht die Rechtskraft der Scheidung als entscheidender Stichtag für die Berechnung des Zugewinns und die Berechnung des Endvermögens, sondern schon die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Damit wird verhindert, dass zwischen Rechtshängigkeit und Rechtskraft eintretende Vermögensminderungen noch Einfluss auf die Vermögenswertbegrenzung nehmen. Dieser Stichtag bleibt auch bei längerem Ruhen des Verfahrens maßgeblich.
Darüber hinaus wird in § 1379 BGB ein Auskunftsa...