a) Verzeichnis
Rz. 143
Die Auskunft muss in der Form eines Vermögensverzeichnisses nach § 260 Abs. 1 BGB erstellt sein. Sofern die Übersichtlichkeit gewahrt ist, kann es aus mehreren Teilen/Nachträgen bestehen. Umstritten war, ob das Verzeichnis vom Auskunftspflichtigen persönlich unterzeichnet sein muss. Nach höchstrichterlicher Rspr. und wohl h.M. erfordert das Verzeichnis nach § 260 BGB zwar eine schriftlich verkörperte Erklärung, nicht jedoch die Einhaltung der gesetzlichen Schriftform nach § 126 BGB, so dass das Verzeichnis nicht vom Auskunftspflichtigen persönlich unterzeichnet werden muss, sondern auch z.B. durch einen RA unterschrieben werden kann. Dennoch ist es aus anwaltlicher Sicht ratsam, den Mandanten durch Unterzeichnung die Verantwortung für die Zusammenstellung übernehmen zu lassen.
Über § 260 Abs. 2 BGB besteht mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ein Druckmittel zur Herbeiführung eines vollständigen und richtigen Bestandsverzeichnisses. Wertangaben sind nicht Gegenstand der Versicherung.
b) Wertangaben
Rz. 144
Der reine Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB beinhaltet noch nicht eine Verpflichtung zur Ermittlung des Wertes der in das Vermögensverzeichnis aufzunehmenden Vermögensgegenstände. Dies kann vielmehr nur zusätzlich nach § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangt werden. Der auskunftspflichtige Ehegatte hat jedoch die zu seinem Endvermögen gehörenden Gegenstände nach Anzahl, Art und wertbildenden Faktoren in dem Vermögensverzeichnis anzugeben, so dass dem auskunftsberechtigten Ehegatten die Wertermittlung möglich ist. Umfang und Art der Einzelangaben richten sich nach den Besonderheiten der verschiedenen Vermögensgegenstände. Auch wenn es danach keine allgemeine Regelung für alle Fälle gibt, so können regelmäßig folgende Angaben gefordert werden:
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für Grundstücke: Lage, Größe, Nutzung und Art der Bebauung, |
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für Kfz: Fabrikat, Typ, Baujahr, Kilometerstand, Unfallfreiheit und Ausstattung, |
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bei ärztlicher Praxis: Einrichtung, Umsatz, Zahl der Krankenscheine und Privatpatienten, |
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für sonstige Sachen: äußeres Erscheinungsbild, Herstellungsjahr und Erhaltungszustand, |
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für Forderungen und Verbindlichkeiten: Höhe, Gläubiger/Schuldner, Kreditzweck, |
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für Lebensversicherungen: Abschlussjahr, Prämienhöhe, Fälligkeit, Leistungszusage, |
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für Unternehmen/Unternehmensbeteiligungen: Vorlage der Bilanzen mit den Gewinn- und Verlustrechnungen (oder den Einnahme-/Überschussrechnungen) der letzten drei bis fünf Kalenderjahre vor dem Stichtag sowie Jahresabschlüsse nebst Prüfberichten |
c) Belege
Rz. 145
Darüber hinaus steht dem auskunftsberechtigten Ehegatten ein Anspruch auf Vorlage von Belegen gem. § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. Damit wird die Auskunft im Zugewinn mit derjenigen im Unterhaltsrecht nach § 1605 BGB harmonisiert. Nach § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB – anders als vor der Reform des Zugewinnausgleichsrechts – kann der auskunftsberechtigte Ehegatte Belege und Unterlagen auch nur zur Kontrolle und Überprüfung der Vermögensangaben des anderen Ehegatten verlangen. Die Vorlagepflicht besteht jedoch nur, soweit Unterlagen und Belege zum Vermögen noch vorhanden sind; anderenfalls entfällt sie gem. § 275 Abs. 1 BGB wegen Unmöglichkeit. Eine Pflicht zur Erstellung von Belegen, die über die bloße Reproduktion bereits existierender Unterlagen (z.B. durch deren Ausdruck) hinausgeht, besteht nicht.
Rz. 146
Schutzwürdige Interessen Dritter – insb. von Mitgesellschaftern – schließen die Pflicht zur Vorlage von Belegen nicht aus. Dies gilt auch für vertraglich eingegangene Schweigepflichten, denn § 1379 BGB ist zwingendes Recht, das nicht durch Vereinbarungen mit Dritten abbedungen werden kann. Allerdings geht die Auskunftspflicht nicht weiter, als die Kontrollrechte des Gesellschafters selbst nach dem Gesellschaftsrecht reichen würden.
Auf die Interessen der Dritten ist jedoch in größtmöglichem Umfang Rücksicht zu nehmen. Das kann dazu führen, dass in den Unterlagen Daten über andere Personen geschwärzt oder dass die Unterlagen nur unt...